Themenbereich 9: Grundzüge des sozialen Sicherungssystems – Sozialversicherung

 

Erreichte Lernziele nach Bearbeitung der folgenden Seiten:

Ich kann die fünf Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland vollständig benennen und ihre Grundaufgaben in ganzen Sätzen erklären. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)

 

 Ich kann das Solidaritätsprinzip und die Pflichtversicherung in eigenen Worten definieren und an Beispielen (Familienversicherung, Beiträge bei Arbeitslosigkeit) erläutern. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)

 

 Ich kann die Finanzierung der einzelnen Zweige (insbesondere Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil, alleinige Finanzierung der Unfallversicherung) rechtlich korrekt darstellen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)

 

 Ich kann alle Aufgaben mit selbstformulierten, korrekten Antworten und alle Multiple-Choice-Aufgaben richtig lösen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)

 

Grundidee und historische Entwicklung

Das soziale Sicherungssystem beruht in Deutschland auf den gesetzlichen Sozialversicherungen und auf freiwilligen, aber notwendigen privatrechtlichen Individual-Versicherungen. Die Sozialversicherung ist in ihrer heutigen Form auf die sogenannte „kaiserliche Botschaft“ von 1881 und auf die Bismarckschen Sozialgesetze zur Krankenversicherung (1883), Unfallversicherung (1884) sowie zur Invaliden- und Alterssicherung (1889) aufgebaut. Im Laufe der Zeit wurden weitere Risiken einbezogen: die Arbeitslosenversicherung (1927) und die Pflegeversicherung (1995). Diese Entwicklung wird in der deutschen und europäischen Sozialversicherungsgeschichte ausführlich beschrieben.

 

 Die fünf Säulen / Zweige der Sozialversicherung

Die fünf Säulen der Sozialversicherung (auch „fünf Säulen des Sozialstaates“ genannt) bilden die Basis der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Die Zweige sind: (1) die Krankenversicherung, (2) die Unfallversicherung, (3) die Rentenversicherung, (4) die Pflegeversicherung und (5) die Arbeitslosenversicherung.

 

Quelle: https://www.bwl-lexikon.de/wiki/saeulen-der-sozialversicherung/  

 

 

Zentrale Merkmale und Prinzipien

Wichtig sind folgende Merkmale der Sozialversicherung:

 

-       (DD) Die Leistungen werden in der Regel durch Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern finanziert;

-       (EE) der Anspruch auf Leistung besteht ohne individuelle Bedürftigkeitsprüfung;

-       (FF) die Versicherungspflicht besteht für Arbeitnehmer per Gesetz. Hier gilt ein Versicherungszwang.

Dies gilt nicht für Beamte und Selbständige; seit Jahren wird politisch diskutiert, auch diese Berufsgruppen stärker einzubeziehen. Die Rahmenbedingungen der Sozialversicherung werden durch das Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die Sozialversicherungen haben das Ziel, eine menschenwürdige Existenz bei persönlicher oder beruflicher Notlage zu sichern.

 

Finanzierung und Beitragseinzug

Die Beiträge werden in der Regel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen; die Überweisung führt der Arbeitgeber an die zuständigen Stellen ab. Eine wichtige Ausnahme: Die gesetzliche Unfallversicherung wird zu 100 % vom Arbeitgeber finanziert; Arbeitnehmer zahlen hierfür keine Beiträge. Damit soll der Arbeitgeber besonders motiviert sein, Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

 

 

Solidaritätsprinzip und Familienversicherung

Das Solidaritätsprinzip bedeutet: Viele tragen gemeinsam die Risiken weniger. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das besonders sichtbar, zum Beispiel über die beitragsfreie Familienversicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehepartnerinnen/Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert.

 

 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Die GKV stellt sicher, dass alle Versicherten medizinisch versorgt werden. Sie übernimmt die Behandlungskosten, das gesetzliche Krankengeld, das Mutterschaftsgeld, anerkannte psychotherapeutische Leistungen, bestimmte Leistungen für Sehhilfen, die Familienversicherung, eine Haushaltshilfe in gesetzlich geregelten Fällen sowie Pflegeleistungen über die Pflegekasse (Pflegegeld u. a.). Pflichtversicherte haben Anspruch auf Behandlung durch zugelassene Vertragsärztinnen und -ärzte („Kassenzulassung“). Wer ärztliche Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nimmt, trägt die Kosten grundsätzlich selbst. Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere zur freien Wahl unter zugelassenen Ärztinnen/Ärzten.

 

Beitragssätze in der GKV

Der Beitragssatz ist gesetzlich auf 14,6 % festgelegt (§ 241 SGB V). Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Seit 2019 werden Zusatzbeitrag und Grundbeitrag gleichmäßig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Somit ist der Gesamtbeitrag nicht in jeder Kasse gleich, weil der Zusatzbeitrag je Kasse variiert; die Gleichmäßigkeit der Finanzierung gilt jedoch einheitlich.

 

Beiträge während der Arbeitslosigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I bezieht, ist er in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert; die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge. Das gilt regelmäßig auch während einer Sperrzeit unter bestimmten Bedingungen.

 

Beispiel zur Leistungspflicht der GKV

Beispiel: Stefan Groß spielt in seiner Freizeit mit Kollegen in der Turnhalle Fußball. Dabei bricht er sich seinen Knöchel. Hier übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.

 

Zusammenfassung der Beiträge und Zuständigkeiten

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden im Wesentlichen aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert; der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (gesetzlich), hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der ebenfalls paritätisch getragen wird. Pflichtversicherte nutzen die vertragsärztliche Versorgung. Die Unfallversicherung ist allein vom Arbeitgeber zu finanzieren.

 

Hinweis auf historische Erweiterung des Versichertenkreises

Mehr und mehr wurden weitere Kreise der Bevölkerung in den Versicherungsschutz einbezogen; besonders sichtbar ist dies am Ausbau der Familienversicherung und an der Pflichtversicherung während des Bezugs von Lohnersatzleistungen.

 

Arbeitsaufgabe 153: Erkläre die fünf Zweige der gesetzlichen  Sozialversicherung in ganzen Sätzen und gib zu jedem Zweig eine typische Leistung an. 💡

 

Lösungsvorschlag: Die Krankenversicherung übernimmt die medizinische Behandlung und das Krankengeld. Die Unfallversicherung erbringt Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Rentenversicherung zahlt die Altersrente und Rehabilitationsleistungen. Die Pflegeversicherung finanziert pflegerische Leistungen wie Pflegegeld. Die Arbeitslosenversicherung zahlt das Arbeitslosengeld I und fördert die berufliche Eingliederung.

 

Arbeitsaufgabe 154: Analysiere, warum die gesetzliche Unfallversicherung vollständig vom Arbeitgeber finanziert wird, und leite daraus zwei erwartete Effekte im Betrieb ab. 🔧

 

Lösungsvorschlag: Die alleinige Finanzierung durch den Arbeitgeber soll die Präventionsbereitschaft erhöhen. Daraus folgen die Investition in Arbeitsschutzmaßnahmen und die konsequente Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, weil jeder Unfall die Umlagekosten der Unternehmen steigern kann.

 

Arbeitsaufgabe 155:  Vergleiche die Begriffe Solidaritätsprinzip und Pflichtversicherung und zeige an einem Beispiel aus der GKV, wie beide zusammenwirken. 🚀

 

Lösungsvorschlag: Das Solidaritätsprinzip bedeutet, dass Stärkere Schwächere mittragen; die Pflichtversicherung stellt sicher, dass alle Arbeitnehmer Teil der Risikogemeinschaft sind. In der GKV zeigt sich dies an der beitragsfreien Familienversicherung: Durch die Pflichtversicherung vieler Erwerbstätiger können Ehepartner und Kinder ohne eigenen Beitrag mitversichert sein.

 

Multiple-Choice-Aufgaben

 

 

 

Arbeitsaufgabe 156: Ein Arbeitnehmer verletzt sich beim privaten Fußballspielen am Wochenende und benötigt eine ärztliche Behandlung. Welche Aussage zur Zuständigkeit trifft zu?
A Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Behandlungskosten, weil jeder Unfall eines Arbeitnehmers über sie abgesichert ist.
B Der Arbeitgeber übernimmt die Behandlungskosten, weil er für die soziale Absicherung seiner Arbeitnehmer verantwortlich ist.
C Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich die Kosten der medizinisch notwendigen Behandlung, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt.
D Die Pflegeversicherung übernimmt die Behandlungskosten, weil sie zu den fünf Zweigen der Sozialversicherung gehört.
E Der Arbeitnehmer muss die Behandlungskosten grundsätzlich selbst tragen, weil sich der Unfall in seiner Freizeit ereignet hat.
Lösung: C ist richtig.

Arbeitsaufgabe 157: Ein Auszubildender wundert sich darüber, dass auf seiner Entgeltabrechnung Beiträge zu mehreren Sozialversicherungen abgezogen werden, jedoch kein Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Welche Erklärung ist richtig?
A Die gesetzliche Unfallversicherung wird vollständig durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.
B Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert.
C Auszubildende sind während ihrer gesamten Ausbildungszeit von der gesetzlichen Unfallversicherung befreit.
D Arbeitnehmer zahlen ihren Anteil zur Unfallversicherung nicht über die Entgeltabrechnung, sondern einmal jährlich direkt an die Berufsgenossenschaft.
E Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge zur Unfallversicherung grundsätzlich je zur Hälfte; der Arbeitnehmeranteil wird lediglich nicht auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen. Lösung: A ist richtig.

Arbeitsaufgabe 158: Eine gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin hat zwei Kinder. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können die Kinder ohne eigene Beitragszahlung familienversichert sein. Welches grundlegende Prinzip der Sozialversicherung wird daran besonders deutlich?
A Das Äquivalenzprinzip, weil jede versicherte Person ausschließlich Leistungen entsprechend ihrer persönlich eingezahlten Beiträge erhält.
B Das Subsidiaritätsprinzip, weil Leistungen der Krankenversicherung erst nach vollständigem Verbrauch des privaten Vermögens gewährt werden.
C Das Individualprinzip, weil für jedes Familienmitglied ein eigener einkommensabhängiger Versicherungsbeitrag erhoben wird.
D Das Solidaritätsprinzip, weil die Versichertengemeinschaft gemeinsam Risiken trägt und unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden können.
E Das Verursacherprinzip, weil Familien mit Kindern sämtliche durch ihre Angehörigen entstehenden Behandlungskosten selbst tragen müssen.
Lösung: D ist richtig.

Arbeitsaufgabe 159: Zwei Arbeitnehmer sind bei unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert und haben das gleiche beitragspflichtige Einkommen. Trotzdem kann sich die Höhe ihrer Krankenversicherungsbeiträge unterscheiden. Welche Erklärung trifft zu?
A Der gesetzliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 % gilt nur für eine einzelne Krankenkasse; alle anderen Krankenkassen dürfen ihren Grundbeitrag frei bestimmen.
B Der allgemeine Beitragssatz beträgt grundsätzlich 14,6 %, zusätzlich können die Krankenkassen jedoch unterschiedlich hohe kassenindividuelle Zusatzbeiträge erheben.
C Der gesetzliche allgemeine Beitragssatz beträgt grundsätzlich 14,6 %, zusätzlich erhebt jede Krankenkasse denselben gesetzlich festgelegten Zusatzbeitrag.
D Die Unterschiede entstehen ausschließlich dadurch, dass Arbeitgeber ihren Anteil am Krankenversicherungsbeitrag individuell festlegen dürfen.
E Die Unterschiede entstehen dadurch, dass Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag vollständig allein tragen, während Arbeitgeber ausschließlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes übernehmen.
Lösung: B ist richtig.

 

Gesetzliche Unfallversicherung und Gesetzliche Rentenversicherung)

 

Erreichte Lernziele nach Bearbeitung der folgenden Seiten:

Ich kann erklären, wann die gesetzliche Unfallversicherung greift, welche Leistungen sie erbringt und welche Rolle die Berufsgenossenschaften haben. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)

Ich kann beschreiben, wie die gesetzliche Rentenversicherung funktioniert, wer Beiträge zahlt, welche Rentenarten es gibt und was „Generationenvertrag“ bedeutet. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)

Ich kann unterscheiden, welche Ereignisse ein Arbeits- oder Wegeunfall sind und welche Fälle stattdessen in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)

 

 Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

 

 

 

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein weiterer Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie tritt ein, wenn ein Unfall im Zusammenhang mit dem Beruf beziehungsweise der beruflichen Tätigkeit geschehen ist.

 

 Die Leistungen der Unfallversicherung umfassen in diesem Fall:

 

a) die Heilbehandlungsmaßnahmen,

b) die medizinische Rehabilitation zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit,

c) die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

d) gegebenenfalls die Umschulungen,

e) die Geldleistungen an Versicherte, zum Beispiel die Lohnersatzleistungen und die Rentenleistungen, und

f) im Todesfall die Hinterbliebenenleistungen, zum Beispiel die Witwen- und Waisenrenten.

 

 Die Beiträge für die Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt. Der Träger der Unfallversicherung ist die Berufsgenossenschaft. Sie erstellt unter anderem die Unfallverhütungsvorschriften, die für den Betreiber eines Betriebs und für die Arbeitnehmer bindend sind.

 

 Die Unfallversicherung bezieht sich auf die Unfälle am Arbeitsplatz wie auch auf dem Arbeitsweg. Der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung geschieht durch die verpflichtende Mitgliedschaft eines Arbeitgebers bei einer Berufsgenossenschaft.

 

 Die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle. Dazu zählen die Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg und die Unfälle von Auszubildenden in Lehrwerkstätten oder Kursen. Rein private Ereignisse, zum Beispiel der Sport nach Feierabend, sowie normale Krankheiten wie eine Erkältung mit Fieber fallen nicht darunter. In diesen Fällen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Die Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in § 8 SGB VII (Arbeits- und Wegeunfälle) und § 2 SGB VII (versicherte Personen, Lernende).

 

Die Berufsgenossenschaft

Die wichtigste Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und die Versicherung der Arbeitnehmer. Wenn sich beispielsweise ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit (kein Umweg) ein Bein bricht, so wird die Berufsgenossenschaft diese Kosten übernehmen.

 

Unfallverhütungsvorschriften

Beim Umgang mit Gefahrstoffen wird darauf geachtet, dass Sofort- oder Spätschäden entstehen können. Daher werden alle Unfallverhütungsvorschriften diesbezüglich strengstens eingehalten. Das gilt auch für Schweißarbeiten. Arbeitsunfälle können verhindert werden, wenn die Sicherheitskleidung getragen wird und auch hier die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden.

 

Wichtiger Merksatz: Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) bietet den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und anerkannten Berufskrankheiten.

 

Beispiele für Arbeitsunfälle, die von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden:

-       Hans hilft einem Kollegen beim Beladen des Firmen-Lieferwagens und quetscht sich dabei die linke Hand;

-       der Azubi Yassin wird vom Ausbilder in das Farbengeschäft Gromyko geschickt und wird dabei von einem Auto angefahren,

-       Herr Heckhoff stolpert beim Betriebsausflug über einen Stein und bricht sich ein Bein,

-       Frau Fischer rutscht in der Mittagspause auf dem Weg zur Werkskantine aus und bricht sich das Steißbein,

-       Eine Arbeitnehmerin verunglückt auf dem Weg zur Arbeit.

 

Beispiele, bei denen ein Auszubildender in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist:

a) auf dem Weg zur Berufsschule oder zur Abschlussprüfung,

b) beim Arbeiten und Lernen in der Berufsschule und beim Anfertigen praktischer Werkstücke,

c) auf dem Heimweg vom Betrieb oder auch von der Abschlussprüfung.

 

Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt allein durch den Arbeitgeber. Die Berufsgenossenschaft zahlt bei einem Arbeitsunfall so lange, wie die Voraussetzungen für die Leistungen gegeben sind. Das bedeutet: Solange die Folgen des Unfalls vorhanden sind, besteht grundsätzlich der Anspruch auf Leistungen.

 

 

 

Bei allen diesen Unfällen besteht immer ein Bezug zur Arbeit, und sind deshalb über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

 

 Nicht zuständig

Bei den Unfällen in der Freizeit, im eigenen Garten zum Beispiel, ist nicht die Unfallversicherung zuständig. Beispielsweise kann die Unfallversicherung die Leistung bei einem Arbeitsunfall ablehnen, der auf übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen ist.

 

Wichtig: Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wird nicht nur durch die Berufsgenossenschaft, sondern auch durch das Gewerbeaufsichtsamt durchgeführt und überwacht.

 

Neben der beruflichen Unfallversicherung, deren Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet werden, können Arbeitnehmer eine freiwillige, private Unfallversicherung abschließen. Hier erfolgt die Beitragszahlung allein durch den Arbeitnehmer.

 

Die gesetzliche Rentenversicherung

Die im Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte gesetzliche Rentenversicherung schützt die Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie im Todesfall deren Hinterbliebene durch Rentenzahlungen für die verschiedenen Rentenarten. Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig des deutschen Sozialversicherungssystems, der die Berufstätigen im Alter finanziell absichern soll. Die zentrale Aufgabe der Rentenversicherung ist die Ersetzung des ausgefallenen Arbeitseinkommens nach dem Ruhestand; generell gilt der Leitspruch „Reha vor Rente“.

 

Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung. Die Höhe der Altersrente richtet sich vor allem nach der Dauer und nach der Höhe der Beitragszahlungen. Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich gesetzlich rentenversichert. Dies gilt nicht für Beamte.

 

 

 

Die Beiträge werden zu einer Hälfte vom Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Bruttogehalt.

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden durch die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Bundesregierung finanziert.

 

 Typische Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

-       das Altersruhegeld,

-       die Erwerbsminderungsrente beziehungsweise die Erwerbsunfähigkeitsrente,

-       die Rehabilitationsmaßnahmen und die Kuren zur Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit,

-       die Hinterbliebenenrente.

 

Der Generationenvertrag

Die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip des Generationenvertrages. Das bedeutet, dass aus den Beiträgen der erwerbstätigen Generation die Renten der nicht mehr erwerbstätigen Generation bezahlt werden.

 

Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt nicht die Förderung der beruflichen Fortbildung. Der Beitragssatz wird durch den Bundestag festgelegt.

 

Die zusätzliche private Alterssicherung dient einem höheren Einkommen im Alter.Träger einer privaten Rentenversicherung ist eine Versicherungsgesellschaft.

 

Arbeitsaufgabe 160: 🔎 Erkläre in ganzen Sätzen, was ein Wegeunfall ist und in welchem Fall er von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird.

Lösung: Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte oder zurück. Er wird von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen, wenn der Weg ohne private Umwege zurückgelegt wurde und der Unfall in diesem unmittelbaren Zusammenhang passiert ist.

 

 

 

 

 

Arbeitsaufgabe 161: Begründe, warum die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden.

Lösung: Die Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen, damit der Arbeitgeber einen starken Anreiz hat, den Arbeitsschutz ernst zu nehmen und Unfälle durch sichere Betriebsabläufe, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

 

Arbeitsaufgabe 162:  Analysiere den Unterschied zwischen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung anhand eines kurzen Beispiels.

Lösung: Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei einem arbeitsbedingten Unfall sofortige Heilbehandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls eine Unfallrente; die gesetzliche Rentenversicherung sichert das Einkommen im Alter sowie bei Erwerbsminderung ab. Wenn sich eine Beschäftigte auf dem Werksgelände das Bein bricht, erbringt die Unfallversicherung die Akut- und Rehaleistungen, während die Rentenversicherung erst im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung zahlt.

 

Arbeitsaufgabe 163: Ein Auszubildender wird während der Arbeitszeit von seinem Ausbilder beauftragt, Material in einem nahen gelegenen Fachgeschäft zu besorgen. Auf dem direkten Weg dorthin wird er von einem Auto angefahren. Welche Aussage trifft zu?
A Der Unfall ist grundsätzlich nicht versichert, weil er außerhalb des Betriebsgeländes geschieht.
B Der Unfall ist grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, weil der Weg im unmittelbaren Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit steht.
C Der Unfall wird ausschließlich von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst, weil Wege außerhalb des Betriebes niemals zur gesetzlichen Unfallversicherung gehören.
D Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Auszubildende das Material mit einem Firmenfahrzeug abholt.
E Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Arbeitgeber nach dem Unfall zusätzliche Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlt.
Lösung: B ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 164: Ein Arbeitnehmer verletzt sich bei einem Arbeitsunfall schwer. Nach der medizinischen Behandlung ist er noch nicht wieder vollständig erwerbsfähig. Welche Leistungskombination entspricht den Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung?
A Ausschließlich die medizinische Behandlung, weil Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich Aufgabe der Rentenversicherung sind.
B Ausschließlich Geldleistungen, weil Heilbehandlung und Rehabilitation von der Krankenversicherung übernommen werden müssen.
C Heilbehandlung und gegebenenfalls Hinterbliebenenleistungen, nicht jedoch Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung.
D Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gegebenenfalls Geldleistungen.
E Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation, jedoch niemals Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Lösung: D ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 165: Welche Situation lässt sich am eindeutigsten von einem versicherten Arbeits- oder Wegeunfall abgrenzen?
A Eine Arbeitnehmerin verunglückt auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle.
B Ein Auszubildender verletzt sich beim Anfertigen eines Werkstücks in der Berufsschule.
C Ein Arbeitnehmer verletzt sich beim Beladen eines Firmenfahrzeugs während seiner Arbeit.
D Ein Auszubildender verunglückt auf dem direkten Heimweg von seiner Abschlussprüfung.
E Ein Arbeitnehmer verletzt sich am Sonntag bei privaten Gartenarbeiten auf seinem eigenen Grundstück. Lösung: E ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 166: Ein Auszubildender fragt, wer die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt und wer für seinen Versicherungsschutz im Betrieb zuständig ist. Welche Antwort ist grundsätzlich richtig?
A Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge jeweils zur Hälfte; zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse.
B Der Arbeitnehmer trägt die Beiträge allein; zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.
C Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; zuständiger Unfallversicherungsträger ist bei gewerblichen Unternehmen grundsätzlich die jeweilige Berufsgenossenschaft.
D Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; zuständiger Unfallversicherungsträger ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit.
E Der Staat trägt die Beiträge; zuständig ist grundsätzlich das Gewerbeaufsichtsamt. Lösung: C ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 167: Die gesetzliche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Welche Aussage beschreibt diesen Grundsatz am besten?
A Bei gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit sollen geeignete Rehabilitationsleistungen möglichst dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, bevor eine Erwerbsminderungsrente geleistet wird.
B Jeder Versicherte muss vor dem Bezug einer Altersrente zwingend eine medizinische Rehabilitation durchführen.
C Eine Erwerbsminderungsrente kann erst gezahlt werden, wenn zuvor jede denkbare medizinische Behandlung ohne Erfolg geblieben ist.
D Rehabilitationsleistungen werden ausschließlich nach Eintritt in den Ruhestand erbracht, damit die Altersrente möglichst spät ausgezahlt werden muss.
E Rehabilitation ersetzt grundsätzlich sämtliche Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Lösung: A ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 168: Was kennzeichnet den Generationenvertrag in der gesetzlichen Rentenversicherung am zutreffendsten?
A Jeder Arbeitnehmer spart seine Beiträge ausschließlich auf einem persönlichen Konto an, aus dem später seine eigene gesetzliche Rente vollständig finanziert wird.
B Die Renten werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert, während die Beiträge der Erwerbstätigen für spätere Generationen angespart werden.
C Die Beiträge der heutigen Erwerbstätigen werden vollständig als privates Kapital für deren eigene Altersvorsorge angelegt.
D Die laufenden Beiträge der erwerbstätigen Generation dienen wesentlich zur Finanzierung der laufenden Renten; es handelt sich nicht um einen individuellen Sparvertrag für die eigene spätere Rente.
E Die Beiträge der erwerbstätigen Generation werden ausschließlich zur Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen verwendet. Lösung: D ist richtig.

 

 

Richtige Zuordnungen von Sozialversicherungen und Träger

 (A) Gesetzliche Arbeitslosenversicherung = Bundesagentur für Arbeit

(B) Gesetzliche Rentenversicherung = Deutsche Rentenversicherung

(C) Gesetzliche Unfallversicherung = Berufsgenossenschaften;

(D) Gesetzliche Krankenversicherung = die jeweilige anerkannte, vom AN ausgewählte Krankenkasse wie beispielsweise die AOK, Barmer Ersatzkasse, Innungskrankenkasse, Techniker Krankenkasse, uvm..

(E) Gesetzliche Pflegeversicherung = wie bei der Krankenkasse.

 

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung gibt es in Deutschland seit 1995. Sie ist ein Teil der Sozialversicherung und soll Menschen unterstützen, die wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Einschränkungen dauerhaft Hilfe im Alltag benötigen.

 

Wann hilft die Pflegeversicherung?
Sie hilft, wenn ein Mensch voraussichtlich mindestens sechs Monate in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und deshalb Unterstützung benötigt. Wie viel Hilfe jemand erhält, richtet sich nach dem Pflegegrad. Es gibt die Pflegegrade 1 bis 5. Je größer die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist, desto höher ist grundsätzlich der Pflegegrad.

 

Wie funktioniert sie?
Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist grundsätzlich auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge werden grundsätzlich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen. Kinderlose Versicherte zahlen unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Beitrag.

 

Welche Leistungen gibt es?
Die Pflegeversicherung kann zum Beispiel Pflegegeld zahlen, wenn die Pflege zu Hause selbst organisiert wird. Sie kann außerdem einen ambulanten Pflegedienst, Pflegehilfsmittel, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder einen Teil der Kosten eines Pflegeheims finanzieren. Wichtig: Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung. Sie übernimmt also nicht automatisch alle tatsächlich entstehenden Pflegekosten.

 

Wer ist der Träger?
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie sind bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet. Trotzdem sind Krankenversicherung und Pflegeversicherung rechtlich unterschiedliche Versicherungszweige.

Wichtig: Pflegeleistungen werden in der Regel beantragt. Anschließend wird geprüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad besteht. Die Begutachtung erfolgt bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst (MD). Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

 

 

 

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist ein Teil der deutschen Sozialversicherung. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, Arbeitnehmer finanziell abzusichern, wenn sie ihre Arbeit verlieren. Außerdem unterstützt sie Arbeitslose dabei, möglichst schnell wieder eine Beschäftigung zu finden.

 

Wer ist versichert?
Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich pflichtversichert. Die Beiträge werden automatisch über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung abgeführt. Für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Selbstständige, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung möglich.

 

Wer bezahlt die Beiträge?
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt derzeit 2,6 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei normalen Beschäftigungsverhältnissen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich gemeinsam.

 

Wann hilft die Arbeitslosenversicherung?
Die wichtigste Geldleistung ist das Arbeitslosengeld (ALG). Dafür muss man unter anderem arbeitslos sein, sich arbeitslos melden, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. In der Regel muss man innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate versichert gewesen sein. Für bestimmte überwiegend kurz befristet Beschäftigte gibt es Sonderregelungen.

 

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Vereinfacht gesagt richtet sich das Arbeitslosengeld nach dem vorherigen Arbeitsentgelt. Es beträgt grundsätzlich 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts). Bei Arbeitslosen mit einem berücksichtigungsfähigen Kind beträgt es 67 %.

 

Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?
Das hängt davon ab, wie lange man versichert war und wie alt man ist. Wer beispielsweise unter 50 Jahre alt ist und mindestens 24 Monate versicherungspflichtig war, kann höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Ab einem höheren Lebensalter kann die Bezugsdauer steigen. Ab 58 Jahren sind bei ausreichend langen Versicherungszeiten bis zu 24 Monate möglich.

 

Welche weiteren Aufgaben hat die Arbeitslosenversicherung?
Sie zahlt nicht nur Arbeitslosengeld. Die Arbeitsförderung soll auch dabei helfen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu beenden. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsvermittlung, Berufsberatung sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Förderung beruflicher Weiterbildung.

 

Wer ist der Träger?
Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA). Zuständig vor Ort sind insbesondere die Agenturen für Arbeit.

Wichtig: Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, sollte sich rechtzeitig arbeitsuchend melden. Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss zusätzlich die Arbeitslosmeldung erfolgen, damit Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.

Merksatz: Die Arbeitslosenversicherung schützt Arbeitnehmer vor einem Teil des Einkommensverlustes bei Arbeitslosigkeit und unterstützt sie bei der Rückkehr in Beschäftigung.

 

Arbeitsaufgabe 169: Eine Arbeitnehmerin kann nach einer schweren Erkrankung voraussichtlich für längere Zeit ihren Alltag nicht mehr vollständig selbstständig bewältigen. Unter welcher Voraussetzung kommt grundsätzlich eine Leistung der Pflegeversicherung in Betracht?
A Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und eine Pflegebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne vorliegen.
B Die Beeinträchtigung muss mindestens zwölf Monate bestehen, bevor überhaupt ein Antrag gestellt werden darf.
C Leistungen werden ausschließlich gewährt, wenn die betroffene Person dauerhaft in einem Pflegeheim lebt.
D Eine Leistung setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person nicht mehr berufstätig ist.
E Pflegebedürftigkeit liegt automatisch vor, sobald ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen bescheinigt.
Lösung: A ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 170: Ein gesetzlich Krankenversicherter wird pflegebedürftig und erhält nach einer Begutachtung einen Pflegegrad. Welche Aussage beschreibt das Verhältnis von Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend?
A Die Krankenkasse wird mit Feststellung eines Pflegegrades vollständig durch die Pflegekasse ersetzt.
B Kranken- und Pflegeversicherung bilden rechtlich einen einzigen Versicherungszweig und unterscheiden sich nur durch unterschiedliche Bezeichnungen.
C Die Pflegekassen sind bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet; die Pflegeversicherung ist dennoch ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung.
D Die Pflegeversicherung gehört zur gesetzlichen Rentenversicherung, während die Krankenkasse lediglich die Beiträge einzieht.
E Für gesetzlich Krankenversicherte ist eine zusätzliche private Pflege-Pflichtversicherung vorgeschrieben. Lösung: C ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 171: Eine pflegebedürftige Person erhält Leistungen der Pflegeversicherung. Trotzdem muss ein Teil der tatsächlich entstehenden Pflegekosten aus anderen Mitteln finanziert werden. Welche Erklärung trifft zu?
A Die Pflegeversicherung übernimmt grundsätzlich nur Kosten, die durch einen Arbeitsunfall verursacht wurden.
B Die Pflegeversicherung ist als Teilleistungsversicherung ausgestaltet und übernimmt deshalb nicht automatisch sämtliche tatsächlich entstehenden Pflegekosten.
C Die Pflegeversicherung zahlt grundsätzlich nur während der ersten sechs Monate einer Pflegebedürftigkeit.
D Die Pflegeversicherung übernimmt ausschließlich medizinische Behandlungen, jedoch keine eigentlichen Pflegeleistungen.
E Pflegeleistungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn zuvor sämtliche privaten Ersparnisse aufgebraucht wurden. Lösung: B ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 172: Ein Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz und möchte Arbeitslosengeld erhalten. Welche Kombination beschreibt wesentliche Voraussetzungen grundsätzlich richtig?
A Er muss lediglich nachweisen, dass sein Arbeitsverhältnis beendet wurde; vorherige Versicherungszeiten sind ohne Bedeutung.
B Er muss mindestens 24 Monate arbeitslos sein und anschließend einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen.
C Er muss arbeitslos sein und eine neue Beschäftigung suchen; eine persönliche Arbeitslosmeldung ist nicht erforderlich.
D Er muss unter anderem arbeitslos sein, sich arbeitslos melden, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und grundsätzlich die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllen.
E Er erhält Arbeitslosengeld automatisch, sobald der Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses der Bundesagentur für Arbeit mitteilt. Lösung: D ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 173: Zwei Arbeitnehmer verlieren ihre Beschäftigung. Beide hatten zuvor das gleiche Arbeitsentgelt. Einer von ihnen hat ein Kind, das beim Arbeitslosengeld berücksichtigt wird. Welche Aussage zur Höhe des Arbeitslosengeldes ist grundsätzlich richtig?
A Beide erhalten grundsätzlich 60 % ihres letzten Bruttoarbeitsentgelts, weil Kinder bei der Berechnung keine Rolle spielen.
B Der Arbeitnehmer ohne berücksichtigungsfähiges Kind erhält grundsätzlich 67 % und der Arbeitnehmer mit Kind 60 % des Leistungsentgelts.
C Beide erhalten grundsätzlich 67 % des Leistungsentgelts, weil die Höhe ausschließlich von der vorherigen Versicherungsdauer abhängt.
D Der Arbeitnehmer mit berücksichtigungsfähigem Kind erhält grundsätzlich 67 % seines letzten Bruttoarbeitsentgelts, der andere 60 %.
E Der Arbeitnehmer ohne berücksichtigungsfähiges Kind erhält grundsätzlich 60 % des Leistungsentgelts; bei einem berücksichtigungsfähigen Kind beträgt der Leistungssatz grundsätzlich 67 %. Lösung: E ist richtig.

 

Arbeitsaufgabe 174: Ein Arbeitnehmer weiß bereits mehrere Wochen vorher, dass sein Arbeitsverhältnis enden wird. Welche Vorgehensweise entspricht grundsätzlich den Regeln der Arbeitslosenversicherung?
A Er muss erst tätig werden, wenn er bereits einen Monat ohne Beschäftigung gewesen ist.
B Eine Meldung ist nur notwendig, wenn er nach Ende des Arbeitsverhältnisses Bürgergeld beantragen möchte.
C Es genügt, wenn der ehemalige Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Krankenkasse mitteilt.
D Er sollte sich rechtzeitig arbeitsuchend melden; spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung ist zusätzlich die Arbeitslosmeldung erforderlich, wenn Arbeitslosengeld beansprucht werden soll.
E Die Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung dürfen grundsätzlich erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gemeinsam erfolgen.
Lösung: D ist richtig.