Thema: Aufgaben des Amtsgericht „Beispielstadt“

Fach: Recht und Verwaltung, FPO
Amtsgericht
unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Entscheidung durch Einzelrichter oder Rechtspfleger, in Strafsachen unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter auch als kollegiales Schöffengericht. Das Amtsgericht war als Gericht für die Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens gedacht, hat heute aber eine weit reichende Zuständigkeit: Zivilrechtsstreitigkeiten bis 5000 Euro, Miet-, Familien-, Kindschafts-, Unterhalts-, Vollstreckungs-, Insolvenz- und Versteigerungssachen. Es ist Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht, Registergericht; Grundbuchamt. In Strafsachen ist es auch Schöffengericht und Jugendgericht.(www.wissen.de)


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Abteilung
Verwaltung
Zivilsachen
Familiensachen
Strafsachen
Betreuungs- und Vormundschaftssachen
Nachlasssachen
Konkurs- und Registersachen
Zwangsvollstreckungssachen
Wachtmeisterei/Auskunft
Zahlstelle
Grundbuchamt



Damit Sie auch darüber informiert sind, welche Abteilung was bearbeitet, hier eine kleine Übersicht:


Beratungshilfe

Betreuungsabteilung

Familienabteilung

Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Gerichtszahlstelle

Grundbuchamt

Handelsregisterabteilung

Insolvenzabteilung

Konkursabteilung

Landwirtschaftsabteilung

Nachlassabteilung

Straf- und Bußgeldabteilung

Vereinsregisterabteilung

Zivilprozessabteilung

Zwangsversteigerungsabteilung

Zwangsvollstreckungsabteilung

Beratungshilfe
Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
- des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind
- des Verwaltungsrechts
- des Verfassungsrechts
- des Sozialrechts
- des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!)

Betreuungsabteilung
In der Betreuungsabteilung eines Amtsgerichts können Betreuungs- Unterbringungs- und Vergütungsanträge gestellt werden.
Voraussetzungen einer Betreuung?
Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden:
- psychische Krankheiten
- geistige Behinderungen
- seelische Behinderungen
- körperliche Behinderungen.
Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise). Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 5 Jahre überprüft.

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?
Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:
- Antragsformular auf der Geschäftsstelle beantragen (z. B. telefonisch) oder unter dem Punkt Service/Formulare auf unserer Homepage direkt ausfüllen und ausdrucken lassen
- dem Formular ein ärztliches Attest beifügen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist
- ausgefülltes Formular und Attest dem Gericht übersenden.
Alles weitere wird vom Gericht aus geregelt.
Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (z. B. Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).
Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese wird vom Gericht durch Beschluss bestellt. Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.
Dem Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale von derzeit 312,00 Euro zu.
Ein Merkblatt zum Thema Betreuungsverfahren finden Sie hier. (1,19 MB)

Familienabteilung
Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. In die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen insbesondere:
a) Ehesachen
- Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe
- Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens
b) Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind
- Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
- Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge
- Gefährdung des Kindeswohls
- elterliche Sorge bei Getrenntleben oder nach Scheidung
- Abänderung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben oder nach Scheidung der Eltern
- Ruhen der elterlichen Sorge betreffend ausländische Kinder
- Ruhen der elterlichen Sorge betreffend Kinder nicht verheirateter Eltern
c) Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind
d) Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht
e) Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Kindesunterhalt)
f) Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Ehegattenunterhalt)
g) Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
h) Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
i) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
j) Kindschaftssachen
- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses
- zwischen den Parteien; Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft
- Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
- Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist die Führung der Kontrollliste über den Verbleib der bei den Amtsgerichten eingegangenen Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge, sowie die Zuordnung dieser Aufträge an die einzelnen Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Zuständigkeit nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan.

Gerichtszahlstelle
Bei jeden ordentlichen Gericht wird eine Gerichtszahlstelle eingerichtet. Diese Zahlstelle ist den Postgiroverkehr angeschlossen und für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig.
Unter Einzahlungen, die an ein Gericht zu leisten sind, versteht man die Zahlung von Gebühren, Strafen, Auslagen, Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen.
Die Einzahlungen können in bar während der Kassenstunden oder auch durch Einzahlung auf das Postbankkonto vorgenommen werden. Ferner können die Einzahlungen von Gebühren und Strafen auch durch Scheck, der von der Zahlstelle der Gerichtskasse zur Einziehung vorgelegt wird, gezahlt werden.
Bei der Einzahlung von Sicherheitsleistungen oder sichergestelltem Geld, handelt es sich um Beträge auf Grund eines Strafverfahrens, die von der Polizei eingezogen oder beschlagnahmt werden und an das Gericht weiterzuleiten sind.
Die Zahlstelle nimmt auch Bareinzahlungen nicht nur für das eigene Gericht, sondern auch für alle anderen ordentlichen Gerichte in der gesamten Bundesrepublik Deutschland entgegen.
Gleichfalls erfolgt durch die Zahlstelle die bare Auszahlung der Entschädigung an Zeugen.
Weiterhin können Reisebeihilfe für mittellose Personen, die bei anderen Gerichten als Zeugen oder Beschuldigte geladen sind, ausgezahlt werden.

Grundbuchamt
Die Aufgaben des Grundbuchamtes bestehen im wesentlichen in der Durchführung von Rechtsgeschäften mit Grundstücken, die in seinem Bezirk belegen sind. Sie bestehen besonders
a) in der Erfassung von Grundstücken (in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster)
b) in der Erfassung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken
c) in der Erfassung von grundstücksgleichen Rechten (Wohnungs- und Teileigentum), Erbbaurechten usw.
d) in der Erfassung von Belastungen an Grundstücken (z.B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden.
Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der in ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch (z.B. als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss eine evtl. beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen.
Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.
Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, d.h. alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.

Handelsregisterabteilung
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register dessen wesentliche Aufgabe es ist, Kaufleuten und interessierten Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, sich durch Einsicht in das Handelsregister wichtige rechtliche Informationen über Geschäftspartner zu verschaffen.
Ferner bietet das Handelsregister für Kaufleute die Möglichkeit, sich Dritten gegenüber durch Verweis auf eine erfolgte Eintragung zu legitimieren.
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert.
In die Abteilung A werden Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften - oHG -, Kommanditgesellschaften - KG -, sowie juristische Personen, die kaufmännische Eigenbetriebe führen (dazu gehören auch die Eigenbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen eingetragen.
In die Abteilung B werden Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH -, Aktiengesellschaften - AG -, Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Versicherungsvereine auf Gegenseitig) eingetragen.
Aus dem Handelsregister sind im wesentlichen die Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens (bei Kapitalgesellschaften), Stammkapital (bei Kapitalgesellschaften), die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Inhaber), evtl. Prokuren sowie die Vertretungsmacht (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung) der Gesellschafter (bei oHG und KG) und der Geschäftsführer oder Prokuristen ersichtlich.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Auf seine Eintragungen kann man sich verlassen, soweit man nicht bösgläubig ist.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form (nur über einen Notar) einzureichen.

Insolvenzabteilung
Diese Verfahren sind für den gesamten Landgerichtsbezirk Kleve zentralisiert beim:
Amtsgericht Kleve
Schloßberg 1 (SCHWANENBURG)
47533 Kleve
Zentrale: 02821 87-0
Fax: 02821 87-100

Konkursabteilung
Abteilung 3 N (Konkursverfahren bis 31.12.98)
- Überwachung von anstehenden Terminen
- Vorlage von Akten zu bestimmten Fristen

Landwirtschaftsabteilung
Diese Verfahren sind für den gesamten Bezirk konzentriert beim:
Amtsgericht Rheinberg
Rheinstr. 67
47493 Rheinberg
Zentrale: 02843 173-0
Fax: 02843 173-78

Nachlassabteilung
In der Nachlassabteilung werden unter anderem folgende Vorgänge bearbeitet:
- Amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge), die durch einen Notar beurkundet wurden
- Amtliche Verwahrung privatschriftlicher oder gemeinschaftlicher privatschriftlicher Testamente
- Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Testamente oder Erbverträge), die sich beim Nachlassgericht in amtlicher Verwahrung befinden
- Eröffnungen von Erbverträgen, sofern sich diese in Notarverwahr befanden
- Eröffnung privatschriftlicher oder gemeinschaftlicher privatschriftlicher Testamente, sofern diese zu Lebzeiten zu Hause oder an anderer Stelle verwahrt worden sind
(Jede letztwillige Verfügung ist, unabhängig von der Art der letztwilligen Verfügung, vom Alter oder von ihrer Gültig- oder Ungültigkeit, unmittelbar nach Ableben des Testators bei dem zuständigen Nachlassgericht zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern - § 2259 BGB -).
- Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge
(Erbscheine nach gesetzlicher Erbfolge werden vom Rechtspfleger erteilt. Erbscheine nach gewillkürter Erbfolge werden vom Richter erteilt.)
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
(Testamentsvollstreckerzeugnisse werden vom Richter erteilt.)
- Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen, einschließlich evtl. erforderlich werdender Anfechtungen der Versäumung der Ausschlagungsfrist sowie der Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums
- Feststellung des Erbrechts des Fiskus
- Einleitung von Nachlasspflegschaften
- Nachlassverwaltungen
- Aufnahme von Nachlassverzeichnissen auf Antrag eines Gläubigers
- Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses (Nachlasspflegschaft, Siegelung des Nachlasses, Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ...)
- Rückgabe von Testamenten, aus der amtlichen Verwahrung
(Durch die Rückgabe des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses als widerrufen.
Die Rückgabe des privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss.)
Erbverträge können zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, müssen aber bei den Akten weiter verwahrt werden. Die Aufhebung eines Erbvertrages kann nur durch notarielle Beurkundung erfolgen.
Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator persönlich geschrieben und unterschrieben sein und sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Gemeinschaftliche Testamente müssen von einem der beiden Ehepartner geschrieben und unterschrieben sein und vom anderen Ehepartner unterschrieben sein. Sie sollten ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.
Hinweis:
Bei Antragstellung ist normalerweise die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.
Die bei Stellung eines Erbscheinsantrags vorzulegenden Personenstandsurkunden befinden sich häufig im Stammbuch des Erblassers. Es empfiehlt sich daher, schon bei der ersten Rücksprache bei Gericht das Familiestammbuch des Erblassers mitzubringen.

Straf- und Bußgeldabteilung
Strafabteilung
Das Strafverfahren wird durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es wird wie folgt unterteilt: Strafsachen gegen Erwachsene, gegen Jugendliche (14 - 17 Jahre) und gegen Heranwachsende (18 - 21 Jahre).
Es werden folgende Verfahren bearbeitet:
- Strafbefehle und Anklagen durch einen Einzelrichter
- Anklagen durch ein Schöffengericht
- Strafbefehle und Anklagen durch einen Jugendrichter
- Anklagen durch ein Jugendschöffengericht
- Anträge auf Haftentscheidung und -fortdauer
- kommissarische Vernehmungen durch einen Richter
- sonstige richterliche Tätigkeiten (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Durchsuchungsanordnungen, telefonische Überwachung usw.)
- Bewährungsüberwachungen anderer Gerichte
- Aufnahme der Rechtsmittelbegründungen durch Rechtspfleger
- Akteneinsicht in der Geschäftsstelle
- Vollstreckung von Freizeitarresten, Überwachung der Ableistung von Sozialarbeitsstunden
Bußgeldabteilung
- Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
- Bußgeldverfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
- Bußgeldverfahren in Form von Erzwingungshaftsachen (bei Nichtzahlung von Bußgeldbescheiden)

Vereinsregisterabteilung
Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat sich über rechtliche Verhältnisse eingetragener Vereine zu informieren.
Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7) der:
- auf eine gewisse Dauer angelegt ist,
- einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
- einen eigenen Namen hat,
- durch einen Vorstand als Organ handelt und
- unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder besteht.
Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; d. h. er erhält die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil.
Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben.

Zivilprozessabteilung
Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen.
Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Zivilprozesssachen gebildet. In die Zuständigkeit fallen:
- Rechtsstreitigkeiten (Klagen) bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro
- Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (ausschließliche Zuständigkeit)
- Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten
- Streitigkeiten wegen Viehmängel
- Streitigkeiten wegen Wildschaden
- Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag
- Aufgebotsverfahren
- selbständiges Beweisverfahren
- Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren
- Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse

Zwangsversteigerungsabteilung
Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt immer auf Antrag eines dazu Berechtigten (Gläubiger).
Nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses wird ein Gutachter beauftragt, den Wert des Grundstücks zu ermitteln.
Danach erfolgt die Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks auf Grundlage des Gutachtens dieses Sachverständigen.
Nachdem der entsprechende Beschluss rechtskräftig ist, erfolgt die Bestimmung des Versteigerungstermins.
Ablauf der Versteigerung:
- Eröffnung des Termins und Bekanntgabe des Versteigerungsobjekts
- Feststellung der anwesenden Beteiligten (Gläubiger, Schuldner)
- Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts
- Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche
- Verlesen des wesentlichen Inhalts der Anmeldungen zum Termin
- Mitteilung des Verkehrswertes
- Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen
- Aufforderung zur Abgabe von Geboten
- nach frühestens einer halben Stunde und wenn keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden: Verkündung des Endes der Versteigerung.
Ein ausführliches Merkblatt für Bietinteressierte finden Sie im hier unter dem Punkt Hinweise.

Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen, so ist das Verfahren beendet. Die Rücknahme des Versteigerungsantrages kann auch kurz vor dem Termin, im Termin oder nach dem Termin bis zur Erteilung des Zuschlags erfolgen.
Wird die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt, wird das Verfahren 6 Monate eingestellt. Innerhalb dieser 6 Monate kann der Gläubiger die Verfahrensfortsetzung beantragen. Sind die 6 Monate ohne Fortsetzungsantrag des Gläubigers abgelaufen, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Zwangsvollstreckungsabteilung
(Pfändung und Überweisung)
- Ausfertigung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und Weiterleitung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle
- Kostenanforderung
- Kostenprüfung/Kostenberechnung
(Eidesstattliche Versicherung)
- Eintragung von abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis
- Eintragung von erlassenen Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis
- Aufnahme von Anträgen auf Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
- Selbstauskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis (mit oder ohne Eintrag)
- Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis
- Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis
- Kostenprüfung/Kostenberechnung
- Kostenanforderung
- Eintragung von Konkursabweisungen mangels Masse in das Schuldnerverzeichnis (§ 107 KO)



Bewährungshilfe Moers

In den Amtsgerichtsbezirken Moers und Rheinberg werden die Aufgaben der Bewährungshilfe von neun Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern wahrgenommen.
Zu den Hauptaufgaben der Bewährungshilfe gehören, den zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Personen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, um in ein straffreies Leben zurückzufinden und ein positives Sozialverhalten zu erlernen.
Gleichzeitig übt die Bewährungshilfe aber auch Aufsichts- und Kontrollfunktion aus und erstattet dem zuständigen Gericht regelmäßig Bericht.
Weitere Aufgaben sind die Betreuung und Beaufsichtigung von Personen im Rahmen der Führungsaufsicht sowie vorzeitig zur Bewährung entlassener Strafgefangener.
Die Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen sind in der Regel Diplom-Sozialarbeiter und arbeiten als Beamte im gehobenen Sozialdienst der Justiz.
Die Anschrift der Bewährungshilfe Moers lautet:
Ostring 1
47441 Moers
Tel.: 02841/29064-66
Fax.: 02841/18311


Die Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Moers

Für die Durchsetzung von vollstreckbaren Forderungen in das bewegliche Vermögen, die Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung u.a.m. stehen beim Amtsgericht Moers derzeit sechs Gerichtsvollzieher zur Verfügung.

Jeder Gerichtsvollzieher ist örtlich für die ihm nach dem Straßenverzeichnis des Amtsgerichtsbezirks zugewiesenen Strassen zuständig.

Die Namen, Anschriften, Sprechzeiten der Gerichtsvollzieher sind im Amtsgericht Moers öffentlich bekannt gemacht.
Auskunft hierüber erhalten Sie bei der im Amtsgericht eingerichteten
Gerichtsvollzieherverteilungsstelle/Erdgeschoss Zimmer 4 in der Auskunft
oder telefonisch unter 02841/1806-2004.

Aufträge zur Zwangsvollstreckung, Zustellung, Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung u.a.m. sind zu richten an:

Amtsgericht Moers
GV-Stelle
Haagstr. 7

47441 Moers

Die direkte Auftragserteilung an den jeweiligen Gerichtsvollzieher ist nur nach vorheriger telefonischer Absprache mit diesem ratsam. Ansonsten sind Verzögerungen in der Erledigung von Aufträgen nicht auszuschließen ( Urlaub, Krankheit des zust. GV ).

Wie erfolgt die Auftragserteilung? Was ist dem Gerichtsvollzieher an Unterlagen zur Verfügung zu stellen?

1. Auftragserteilung schriftlich (mündlich nur direkt beim GV),
(Auftraggeber mit Bankverbindung und aktueller Anschrift, Auftragsgegner mit kompletter, aktueller Anschrift)

2. Forderungsberechnung inkl. errechneter Zinsen bis zum Tag der Auftragserteilung (bei variablem Zinssatz die genauen Zinssätze für den gesamten Berechnungszeitraum)

3. Sämtliche Vollstreckungsunterlagen (vollstreckbare Titelausfertigung im Original, Kostennachweise über bisherige Vollstreckungskosten u.a.m.).

Antrag stellen? (68 KB)


Auskunft über laufende Aufträge erteilt nur der Gerichtsvollzieher, der den Auftrag übernommen hat und bearbeitet.

Während der normalen Öffnungszeiten des Amtsgerichts ist für die Erledigung von Eilsachen der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher zuständig. Sollte dieser verhindert sein, wird durch die GV-Verteilungsstelle (Tel. : 02841/1806 – 2004) der zuständige Vertreter bekanntgegeben.
Ansonsten gilt die für das Amtsgericht gültige Eildienstregelung.

Versteigerungen:

Wo? Pfandkammer: 47441 Moers-Schwafheim, Ackerstr. 175
Was? Pfandstücke, Räumungsgut u.a.m
Wann? Je nach Bedarf einmal pro Monat. Die Termine werden vorher in der
Tagespresse (NRZ/WAZ) bekanntgegeben.

Auskünfte über eingelagerte Sachen erteilt nur der zuständige Gerichtsvollzieher.

Pfandkammerspedition ist die Firma Spedition Dacken GmbH & Co. KG, Kruppstr. 40, 47475 Kamp-Lintfort, Tel. 02842/8529.
Trotz der derzeit vorliegenden angespannten Arbeitsbelastung sind die Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Moers stets bemüht, eingehende Aufträge schnellstmöglich zu erledigen.

Die Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Moers




Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amts verstehen die Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind ehrenamtlich. Meistens findet die Streitschlichtung in ihrer Privatwohnung statt.
In bestimmten Fällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht.
Solche Privatklagendelikte sind:
Hausfriedensbruch
Verletzung des Briefgeheimnisses
leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung
Bedrohung
Sachbeschädigung.

Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben.
Betroffen hiervon sind:
vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht bis zu einem Wert von 600,00 Euro
nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn es geht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb
Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen sind.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Schiedsperson eingeleitet. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Personen erscheinen müssen. Die Parteien erhalten hier Gelegenheit, sich auszusprechen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.

Für dieses kurze Verfahren entsteht eine Gebühr von 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen: 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 Euro erhöht werden.
Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Name und Adresse der Schiedsperson erfährt man bei jeder Gemeindeverwaltung, dem Amtsgericht oder bei jeder Polizeidienststelle.


Gerichtsbezirk
Das für das Amtsgericht Moers zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf ist in sechs Landgerichtsbezirke aufgeteilt.
Der unten abgebildete Landgerichtsbezirk Kleve ist einer von ihnen.

Das Amtsgericht Moers ist zuständig für die Städte Moers und Neukirchen-Vluyn.

In Haftsachen, Schöffengerichtssachen und Jugendschöffengerichtssachen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Rheinberg.
Für Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve,
Tel 02821 87-0 zuständig.
Die Mahnverfahren werden zentral beim Amtsgericht Hagen Hagener Str. 145, 58099 Hagen
Tel. 02331 967-5 bearbeitet.
Für Landwirtschaftssachen ist das Amtsgericht Rheinberg zuständig.

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Lückentext:

Thema: Aufgaben des AmtsgerichtBeispielstadtLÜCKENTEST
Fach: Recht und Verwaltung, FPO

Amtsgericht
unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Entscheidung durch Einzelrichter oder Rechtspfleger, in Strafsachen unter Mitwirkung ehrenamtlicher _____________auch als kollegiales Schöffengericht. Das _________________war als Gericht für die Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens gedacht, hat heute aber eine weit reichende Zuständigkeit: Zivilrechtsstreitigkeiten bis 5000 Euro, Miet-, Familien-, Kindschafts-, Unterhalts-, Vollstreckungs-, Insolvenz- und Versteigerungssachen. Es ist Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht, Registergericht; Grundbuchamt. In Strafsachen ist es auch Schöffengericht und Jugendgericht.(www.wissen.de)
Beratungshilfe
Beratungs______ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Ver__________.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
- des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind
- des Verwaltungsrechts
- des Verfassungsrechts
- des Sozialrechts
- des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!)


Betreuungsabteilung
In der Betreuungsabteilung eines Amtsgerichts können Betreuungs- Unterbringungs- und Vergütungs______________ gestellt werden.
Voraussetzungen einer Betreuung?
Eine Betreuung kann bei folgenden __________________/Behinderungen angeordnet werden:
- psychische Krankheiten
- geistige Behinderungen
- seelische Behinderungen
- körperliche__________________. Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich _________________(Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise). Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 5 Jahre überprüft.

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?
Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:
- Antragsformular auf der Geschäftsstelle beantragen (z. B. telefonisch) oder unter dem Punkt Service/Formulare auf unserer Homepage direkt ausfüllen und ausdrucken lassen
- dem Formular ein ärztliches Attest beifügen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist
- ausgefülltes Formular und Attest dem Gericht übersenden.
Alles weitere wird vom Gericht aus_________________.
Sollte dringender ____________________bestehen (z. B. Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens_________________).
Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese wird vom Gericht durch Beschluss bestellt. Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein _______________eingesetzt werden.
Dem Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale von derzeit ___________Euro zu.

Familienabteilung
Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für _____________sachen (Familiengerichte) gebildet. In die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen insbesondere:
a) Ehesachen
- Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe
- Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens _____________
- Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens
b) Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind
- Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
- Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge
- Gefährdung des _________________
- elterliche Sorge bei Getrenntleben oder nach Scheidung
- Abänderung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben oder nach Scheidung der Eltern
- Ruhen der elterlichen Sorge betreffend ausländischer Kinder
- Ruhen der elterlichen Sorge betreffend Kinder nicht verheirateter Eltern
c) Verfahren über die Regelung des Umgangs mit _________________
d) Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht
e) Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete _______________________betreffen (Kindesunterhalt)
f) Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (___________________)
g) Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
h) Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
i) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem _______________________.
j) Kindschaftssachen
- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses
- zwischen den Parteien; Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft
- Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
- Anfechtung der Anerkennung ____________________

Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist die Führung der Kontrollliste über den Verbleib der bei den Amtsgerichten eingegangenen Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge, sowie die Zuordnung dieser Aufträge an die einzelnen _______________________hinsichtlich der Zuständigkeit nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan.

Gerichtszahlstelle
Bei jeden ordentlichen Gericht wird eine Gerichtszahlstelle eingerichtet. Diese Zahlstelle ist den Postgiroverkehr angeschlossen und für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig.
Unter Einzahlungen, die an ein _____________________sind, versteht man die Zahlung von Gebühren, Strafen, Auslagen, Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen.
Die Einzahlungen können in bar während der Kassenstunden oder auch durch Einzahlung auf das Postbankkonto _____________________werden. Ferner können die Einzahlungen von Gebühren und Strafen auch durch Scheck, der von der Zahlstelle der Gerichtskasse zur Einziehung vorgelegt wird, gezahlt werden.
Bei der Einzahlung von Sicherheitsleistungen oder sichergestelltem Geld, handelt es sich um Beträge auf Grund eines Strafverfahrens, die von der Polizei eingezogen oder ________________werden und an das Gericht weiterzuleiten sind.
Die ________________nimmt auch Bareinzahlungen nicht nur für das eigene Gericht, sondern auch für alle anderen ordentlichen Gerichte in der gesamten Bundesrepublik Deutschland entgegen.
Gleichfalls erfolgt durch die Zahlstelle die bare ____________der Entschädigung an Zeugen.
Weiterhin können Reisebeihilfe für mittellose Personen, die bei anderen Gerichten als Zeugen oder Beschuldigte geladen sind, ausgezahlt werden.
Grundbuchamt Die Aufgaben des _________________bestehen im wesentlichen in der Durchführung von Rechtsgeschäften mit Grundstücken, die in seinem Bezirk belegen sind. Sie bestehen besonders
a) in der Erfassung von Grundstücken (in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster)
b) in der Erfassung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken
c) in der Erfassung von grundstücksgleichen Rechten (Wohnungs- und Teileigentum), Erbbaurechten usw.
d) in der Erfassung von Belastungen an Grundstücken (z.B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden.
Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der in ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im________________ (z.B. als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss eine evtl. beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen. Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.
Das Grundbuchamt wird nur auf _____________tätig, d.h. alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird
Handelsregisterabteilung
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register dessen wesentliche Aufgabe es ist, Kaufleuten und interessierten Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, sich durch Einsicht in das Handelsregister wichtige rechtliche Informationen über Geschäftspartner zu verschaffen.
Ferner bietet das Handelsregister für Kaufleute die Möglichkeit, sich Dritten gegenüber durch Verweis auf eine erfolgte Eintragung zu legitimieren.
Das Handelsregister ist in zwei ________________gegliedert . In die Abteilung A werden Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften - oHG -, Kommanditgesellschaften - KG -, sowie _______________Personen, die kaufmännische Eigenbetriebe führen (dazu gehören auch die Eigenbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen eingetragen.
In die Abteilung B werden Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH -, Aktiengesellschaften - AG -, Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Versicherungsvereine auf Gegenseitig) eingetragen.
Aus dem Handelsregister sind im wesentlichen die Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens (bei Kapitalgesellschaften), Stammkapital (bei Kapitalgesellschaften), die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Inhaber), evtl. Prokuren sowie die Vertretungsmacht (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung) der Gesellschafter (bei oHG und KG) und der Geschäftsführer oder Prokuristen ersichtlich.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Auf seine Eintragungen kann man sich_____________, soweit man nicht bösgläubig ist.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form (nur über einen Notar) einzureichen
Aufgabenstellungen
1. Lesen und merken Sie sich den Text dieses Arbeitsblattes. Notieren Sie sich eventuelle Verständnisfragen, damit diese im Unterricht geklärt werden können.
2. Bitte füllen Sie die folgenden Worte in die passenden Lücken: Antrag, Richter, fahrens, Amtsgericht, Kindeswohls, Abteilungen, Handlungsbedarf, 6 Monate , einer Ehe, Krankheiten, hilfe, anträge, Behinderungen, verlassen, gesetzliche Unterhaltspflicht, festgelegt, geregelt, Gerichtsvollzieher, Berufsbetreuer, 312,00 , Familien-, einem Kind, juristische, Ehegattenunterhalt, Auszahlung, vorgenommen, beschlagnahmt, ehelichen Güterrecht, der Vaterschaft, Grundbuchamtes, Zahlstelle , Gericht zu leisten, Grundbuch,
3. Bitte beachten Sie den nächsten Klausurtermin für das Fach „Recht“:________________!!!