Politik- und WiSo-Reader
Für 2026 und 2027
Autor: Werner Jung Stand:
Klasse: TBSLMO2_WL_ LEHRERVERSION
Datum:_______________________
Name: ________________________
VORWORT
Liebe Auszubildende im gewerblich-technischen Bereich,
eure Herausforderung ist klar: Einerseits müsst ihr die Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) im Unterricht und in der Prüfungsvorbereitung ernstnehmen, damit ihr möglichst viele Prüfungsaufgaben sicher bearbeiten könnt. Andererseits soll das Material nicht ausufern – niemand will in Texten ertrinken.
Der folgende Politik- und WiSo-Reader soll passgenau auf die Gesellenprüfung der Bau- und Landmaschinen- Mechatroniker der KFZ-Mechatroniker vorbereiten.
Dieses Material gibt euch einen kompakten Überblick über alle prüfungsrelevanten Themen im Fach Politik und Wirtschafts- und Sozialkunde. Es soll helfen, euch auch selbstständig auf die Prüfung vorzubereiten.
Der Hintergrund: Deutschland hat ein massives Lehrerproblem – besonders an Berufskollegs. Das bedeutet, dass es passieren kann, dass die Unterrichtsfächer Politik und WiSo über Monate hinweg gar nicht unterrichtet werden. Trotzdem sind die Inhalte Teil der schriftlichen Gesellenprüfung. Deshalb gilt: Eigenverantwortung übernehmen, Themen selbst erarbeiten – und wenn Lehrkräfte unterstützen können, umso besser.
Habt ihr Ideen oder Verbesserungsvorschläge? Dann schreibt mir gerne eine Mail: hier anklicken: werner.jung@rmbk.de
Aus rechtlichen Gründen der Hinweis: Für Vollständigkeit oder Perfektion dieses Readers und der Links kann keine Garantie übernommen werden. Prüfungsausschüsse überraschen gerne mit Neuem. 😉
Ich wünsche euch viel Motivation, Freude und vor allem Erfolg – in der Prüfung und im Leben.
Werner Jung
(Politik- und WiSo-Lehrer)
Diese Arbeitsblätter wurden mit größter Sorgfalt und viel Engagement erstellt. Trotzdem kann wegen grundsätzlicher, juristischer Überlegungen keine Garantie für eine komplette Richtigkeit aller Ausführungen übernommen werden. Dies gilt für Texte, Aufgaben, Links und Schaubilder. Es gibt keine Garantie für prüfungsrelevante Vollständigkeit. © W. Jung
Inhaltsverzeichnis
Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände für den Unterricht in der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe
Quelle: Die Kultusministerkonferenz KMK https://www.kmk.org
Inhaltsverzeichnis des Politik- und WiSo-Readers
Themenbereich 1: Präsentation des Ausbildungsbetriebes zur Begründung eines Berufsausbildungs- und Arbeitsverhältnisses Seite:______
Themenbereich 2: Duales System der Berufsausbildung: „Rechte und Pflichten der Beteiligten“
Seite:______
Themenbereich 3 : Nachhaltiges Handeln Seite:______
Themenbereich 4: Digitalisierung (Politik und WiSo) Seite:______
Themenbereich 5 : Politische Allgemeinbildung (Politik & WiSo)
Seite:______
Themenbereich 6: Betriebliche Mitbestimmung Seite:______
Themenbereich 7: Lebenslanges Lernen Seite:______
Themenbereich 8: Leben, lernen und arbeiten in Europa (Politik) Seite:______
Themenbereich 9: Grundzüge des sozialen Sicherungssystems – Sozialversicherung
Seite:______
Themenbereich 10: Soziale Sicherheit Seite:______
Themenbereich 11: Unternehmensanalyse Seite:______
Themenbereich 12: Rolle der Verbraucher/-innen Seite:______
Themenbereich 13: Existenzgründung Seite:______
Themenbereich 14: Weltwirtschaft Seite:______
Themenbereich 15: Mathematik im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde Seite:________
Arbeitsaufgabe 1: Vervollständige das Inhaltsverzeichnis. Blättere dieses Skript durch, suche die genannten Überschriften und schreibe die fehlenden Seitenzahlen in das Inhaltsverzeichnis ein. Ziel dieser Aufgabenstellung ist es, sich mit den Themen und dem Umfang dieses Readers vertraut zu machen.
Politik – Handwerk – Ausbildung: Überblick für Azubis
Erreichte Lernziele nach Bearbeitung der folgenden Seiten
Ich kann erklären, was Politik bedeutet, und die drei Bereiche Polity (Strukturen), Politics (Prozesse) und Policy (Inhalte) unterscheiden. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann den Unterschied zwischen Innung und Handwerkskammer darstellen und zentrale Aufgaben der Handwerkskammer benennen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann die Pflichtangaben eines Berufsausbildungsvertrages sowie Regeln zu ÜLU/ÜBL richtig wiedergeben. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Was ist Politik? Kurzerklärungen
Definition 1: Politik ist Handeln in Gruppen von Menschen. Wenn Menschen miteinander reden, Regeln für die Gruppe finden und Entscheidungen für die Gruppe treffen, machen sie Politik. Das passiert nicht nur im Bundestag, sondern auch in Vereinen oder im Stadtrat. (Hinweis: Diese alltagsnahe Beschreibung passt zu der in der Politikwissenschaft üblichen Dreiteilung in Polity, Politics und Policy.)
Definition 2: Politik bezeichnet die Strukturen (Polity), Prozesse (Politics) und Inhalte (Policy), mit denen Angelegenheiten eines Gemeinwesens – z. B. eines Staates oder einer Verwaltungseinheit – durch verbindliche, auf Macht beruhende Entscheidungen geregelt werden.
Definition 3 (Wörterbuch): Politik bedeutet u. a. „auf die Durchsetzung bestimmter Ziele gerichtetes Handeln von Regierungen, Parlamenten, Parteien, Organisationen o. Ä.“ sowie eine „Art und Weise, eigene Vorstellungen gegen andere Interessen durchzusetzen“.
Arbeitsaufgabe: Überlege und notiere, ob du gemäß den oben genannten Definitionen bereits Politik „betrieben“ hast. Wann? Wie?
Einordnung der folgenden Inhalte
Die folgenden Seiten thematisieren Inhalte, die für die Fächer Politik und WiSo wichtig sind. Auszubildende sollen zuerst ihr berufliches und rechtliches Umfeld kennenlernen.
Prüfgebiet I: Der Jugendliche in Ausbildung und Beruf
Themenbereich 1: Präsentation des Ausbildungsbetriebes zur Begründung eines Berufsausbildungs- und Arbeitsverhältnisses.
Facharbeiter/Geselle: Vorteile gegenüber ungelernten Arbeitern (Darstellung aus dem Material)
Es ist sinnvoll, eine Berufsausbildung abzuschließen und den Status Facharbeiter (Industrie) oder Geselle (Handwerk) zu erreichen. Facharbeiter/Gesellen können oft leichter aufsteigen, erhalten in der Regel einen höheren Lohn, haben häufig besseren Kündigungsschutz, sind beruflich mobiler und können dank Gesellen-/Facharbeiterbrief leichter den Betrieb wechseln. Ungelernte (früher: „Hilfsarbeiter“) haben eher einfache Tätigkeiten, meist geringere Löhne, höheres Arbeitslosigkeitsrisiko und schlechtere Wechselchancen.
Transparenzhinweis: Die obigen Aussagen beschreiben typische Tendenzen und hängen von Tarif, Branche, Region und Betrieb ab; sie sind keine Rechtsansprüche. (allgemeine Arbeitsmarktbeschreibung; keine einzelne Rechtsnorm)
Arbeitsaufgabe: Nennen Sie fünf Kompetenzen, über die ein Geselle verfügen sollte, um in seinem Beruf erfolgreich zu sein.
Antwort: Fachkompetenz, Sozialkompetenz, überdurchschnittliche Fachkenntnisse, gute Umgangsformen im Umgang mit Kunden, gute Umgangsformen im Umgang mit Arbeitskollegen.
Das Handwerk (Definition und Rechtsgrundlage)
„Das Handwerk bildet mit seinen vorwiegend kleinen und mittleren Betrieben das Kernstück der deutschen Wirtschaft … Mit Flexibilität und Kreativität erfüllt es individuelle Kundenwünsche. Was Handwerk ist … sowie die Struktur der Organisationen des Handwerks sind grundsätzlich in der Handwerksordnung geregelt. Danach gehört ein Gewerbe dann zum Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in einer der Anlagen der Handwerksordnung aufgeführt ist. Man unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken, zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben.“ Quelle: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz.
Hinweis: Die Handwerksordnung (HwO) ist die gesetzliche Grundlage des Handwerks und legt Organisation und Zugehörigkeit fest.
Die Innung (Begriff, Ebene, Mitgliedschaft, Aufgaben)
Eine Innung ist die fachliche Interessenvertretung von Handwerkerinnen und Handwerkern eines Gewerks auf lokaler bzw. regionaler Ebene (meist Großstadt oder Landkreis). Die Mitgliedschaft in einer Innung ist freiwillig. Typische Aufgaben: gemeinsame gewerbliche Interessen fördern, Gemeingeist und Berufsehre pflegen, gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen fördern; Mitwirkung an Ausbildung/Prüfungen nach Maßgabe der HwO.
Die Handwerkskammer (Status, Mitgliedschaft, Aufgaben)
Handwerkskammern werden zur Vertretung der Interessen des Handwerks errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wer zur Kammer gehört und welche Aufgaben sie hat, regeln §§ 90–91 HwO. Aufgaben sind u. a.: Führung von Handwerksrolle/Lehrlingsrolle, Regelung und Überwachung der Berufsausbildung, Erlass von Prüfungsordnungen, Bildung von Prüfungsausschüssen, Durchführung von Prüfungen, Bestellung/Vereidigung von Sachverständigen, Schlichtung.
Gesellen-/Abschlussprüfung: Zuständigkeit und Wiederholung
Die zuständigen Stellen (im Handwerk i. d. R. die Handwerkskammern) führen Abschlussprüfungen durch. Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie zweimal wiederholen (insgesamt drei Versuche). Rechtsgrundlage: § 37 BBiG.
Unterschied: Innung vs. Handwerkskammer (Kurzüberblick)
Innung = freiwilliger Zusammenschluss eines Gewerks auf lokaler/regionaler Ebene zur fachlichen Interessenvertretung; Mitwirkung in Ausbildung und – in Abstimmung – an Prüfungen möglich. Handwerkskammer = gesetzliche Selbstverwaltung für das gesamte Handwerk im Bezirk; Pflichtmitgliedschaft der Betriebe; hoheitliche Aufgaben wie Handwerksrolle, Prüfungen, Sachverständige, Schlichtung.
Arbeitsaufgabe: Notiere schriftlich jeweils vier Aufgaben der Innung und der Handwerkskammer. Welche Unterschiede gibt es? (Begründung mit den obigen Quellen möglich.)
Der Berufsausbildungsvertrag (Pflicht und Mindestinhalte)
Vor Beginn der Berufsausbildung ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zwingend. Er muss mindestens enthalten:
* die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
* den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
* Angaben zur zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung,
* die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
* die Dauer der Probezeit,
* Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
* die Dauer des Urlaubs,
* die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
* einen allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Rechtsgrundlage: § 11 BBiG (Vertragsabfassung). (Aktualisierung 2023/2024: Elektronische Textform ist möglich, wenn Speichern und Ausdrucken beim Empfänger gesichert ist.)
Arbeitsaufgabe: Notiere schriftlich mindestens fünf Bestimmungen, die ein Ausbildungsvertrag enthalten muss. (Quelle siehe oben.)
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) / Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL)
Die ÜLU ergänzt die betriebliche Ausbildung und sichert die Qualität, wenn Betriebe nicht alle Inhalte vermitteln können. Sie findet in Bildungsstätten (z. B. von Innungen/Handwerkskammern) statt und wird u. a. in NRW aus Landes- und EU-Mitteln gefördert.
Die ÜBL/ÜLU-Lehrgänge werden häufig von der zuständigen Innung organisiert. Auszubildende sind verpflichtet, an vorgeschriebenen Lehrgängen teilzunehmen; Ausbildende müssen freistellen. (Regionale Kammerinformation, Beispiel HWK Düsseldorf.)
Hinweis: Die Abkürzungen ÜLU und ÜBL werden in der Praxis teilweise gleichbedeutend verwendet.
Verwirrende Begriffe? Kurzdefinition „Ausbildungsordnung“
Ausbildungsordnungen sind bundesweite Rechtsverordnungen, die den betrieblichen Teil der Berufsausbildung regeln; sie enthalten u. a. den Ausbildungsrahmenplan, nach dem Betriebe den betrieblichen Ausbildungsplan erstellen.
Weiterführende Praxisressourcen (nicht amtlich): Ausbilderwelt – vom Ausbildungsrahmenplan zum Ausbildungsplan / Erstellung betrieblicher Ausbildungsplan.
Drei Arbeitsaufgaben
1. Beschreibe in eigenen Worten Polity, Politics und Policy und gib je ein Beispiel aus Schule, Verein oder Stadt.
Lösungsvorschlag: Polity meint die festen Regeln und Strukturen, nach denen eine Gemeinschaft funktioniert. In der Schule sind das zum Beispiel die Schulordnung und die Zuständigkeiten der Schulleitung. Politics beschreibt den Weg zur Entscheidung: Man diskutiert, verhandelt und stimmt ab, etwa bei der Klassensprecherwahl oder in der Vereinsversammlung. Policy sind die Inhalte der Entscheidung, also was konkret gemacht wird, zum Beispiel eine neue Hausaufgaben-Regel an der Schule oder ein von der Stadt beschlossenes Budget für ein Jugendprojekt.
2. Analysieren/Vergleichen: Stelle Unterschiede zwischen Innung und Handwerkskammer dar. Nenne je drei Aufgaben und markiere, was freiwillig vs. gesetzlich ist.
Lösungsvorschlag: Eine Innung ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Betrieben derselben Branche. Sie vertritt die Interessen der Mitglieder, organisiert Fortbildungen und wirkt bei Ausbildung und Prüfungen mit. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Handwerksrolle, überwacht und berät die Ausbildung, richtet Prüfungen ein und schlichtet Streitigkeiten. Die Mitgliedschaft der Handwerksbetriebe ist gesetzlich vorgeschrieben.
3. Anwenden: Prüfe einen Muster-Ausbildungsvertrag auf die Pflichtangaben aus § 11 BBiG (checke Beruf, Beginn/Dauer, Gliederung, Arbeitszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub, Kündigung, Hinweise auf Tarif/Betriebsvereinbarungen).
Lösungsvorschlag: Ich kontrolliere, ob der genaue Ausbildungsberuf, der Beginn und die Dauer, der Ausbildungsplan (sachliche und zeitliche Gliederung), die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Probezeit, die Vergütung mit Fälligkeit, der Urlaubsanspruch, die Kündigungsregeln sowie Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen enthalten sind. Fehlt ein Punkt, markiere ich ihn als unvollständig. Wird der Vertrag elektronisch übermittelt, stelle ich sicher, dass die empfangende Person ihn speichern und ausdrucken kann; dann ist die Textform zulässig.
Zwei Multiple-Choice-Aufgaben (A–D; nur eine Antwort richtig)
1. Welche Aussage beschreibt „Policy“ am treffendsten?
A Inhalte und Ziele politischer Entscheidungen
B Persönliche Eigenschaften von Politikerinnen/Politikern
C Gebäude von Parlamenten
D Wahlkampfmethoden
Lösung: A ist richtig. (Themenhinweis: siehe Politik – Policy/Polity/Politics)
2. Wie oft kann die Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden?
A Einmal
B Zweimal
C Dreimal
D Eine Wiederholung ist nicht möglich
Lösung: B ist richtig. (Themenhinweis: siehe Berufsbildungsgesetz)
Erreichte Lernziele nach Bearbeitung der folgenden Seiten
Ich kann den Unterschied zwischen Gesetzen und Verordnungen erklären und ihr Zusammenspiel begründen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann zentrale Regelungen des BGB und des BBiG (z. B. Widerrufsrecht, Probezeit, Ausbildungsrahmenplan, Mindestausbildungsvergütung) in eigenen Worten wiedergeben und passende Paragrafen nennen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann alle Aufgaben mit selbstformulierten, korrekten Antworten und alle Multiple-Choice-Aufgaben richtig lösen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Punkteskala zur Selbsteinschätzung: 0 Punkte (–): Kann ich gar nicht! 1 Punkt (+/–): Fällt mir noch schwer! 3 Punkte (+): Fällt mir leicht – bin mir aber noch etwas unsicher! 5 Punkte (++): Fällt mir sehr leicht!
Sinn und Bedeutung von Gesetzen und Verordnungen
Gesetze sind allgemeine Regeln, die das Parlament beschließt (Bundestag mit Beteiligung des Bundesrats). Sie legen Rechte und Pflichten fest und binden den Staat an Recht und Gesetz. So schützt das Grundgesetz die Bürgerinnen und Bürger vor Willkür. Quellen: Art. 20 Abs. 3 GG; BMI/BMJ zum Gesetzgebungsverfahren.
Verordnungen (Rechtsverordnungen) sind Regeln der Regierung oder Ministerien. Sie dienen dazu, ein Gesetz im Detail auszuführen. Dafür braucht es immer eine Ermächtigung im Gesetz. Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigung müssen im Gesetz stehen; die Verordnung muss ihre Rechtsgrundlage angeben. Quellen: Art. 80 GG; Bundesrat/BPB zur Funktion von Verordnungen.
Sinn und Zusammenspiel: Das Gesetz setzt den Rahmen und die Ziele. Die Verordnung regelt die Einzelheiten schneller und praxisnäher, bleibt aber dem Gesetz untergeordnet (Vorrang des Gesetzes). Quelle: BPB-Lexikon „Verordnung“.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das Gesetzbuch für das Privatrecht in Deutschland. Es enthält Regeln zum Schuldrecht (Verträge), Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht; das zeigt sein Aufbau in fünf Büchern. Quelle: BGB-Inhaltsverzeichnis (Gesetze im Internet).
Im BGB stehen beispielsweise diese drei Punkte: Das Recht auf eine Quittung (§ 368 BGB); das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312g i. V. m. § 355 BGB); der Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB).
Nicht im BGB steht beispielsweise der Mindestinhalt einer Ausbildungsordnung. Das regelt das Berufsbildungsgesetz (§ 5 BBiG).
Quellen: § 368 BGB; § 312g BGB; § 355 BGB; § 1 BGB; § 5 BBiG (Gesetze im Internet).
Ausbildungsrahmenplan
Was ist ein Ausbildungsrahmenplan? Jede Ausbildungsordnung enthält einen Ausbildungsrahmenplan. Er beschreibt die Ausbildungsinhalte und listet alle Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten auf, die die Auszubildenden während der Ausbildung erwerben sollen.
Warum gibt es einen Ausbildungsrahmenplan?
Der Ausbildungsrahmenplan bildet die Grundlage für die für jeden Ausbildungsvertrag vorgeschriebene individuelle „sachliche und zeitliche Gliederung“ der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse für das Ziel der Berufsausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan).
Was versteht man unter einem betrieblichen Ausbildungsplan?
Der betriebliche Ausbildungsplan wird vom Betrieb auf Basis der oben genannten Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans erstellt. Er ist Bestandteil jedes Ausbildungsvertrages und definiert Themen und Aufgaben, die innerhalb der Berufsausbildung absolviert werden. Während der Umsetzung des betrieblichen Ausbildungsplans absolviert der/die Auszubildende die in dem Ausbildungsplan vorgesehenen Inhalte.
Unter dem Ausbildungsnachweis, der vom Auszubildenden geführt werden muss, versteht man die schriftliche Dokumentation als Nachweis über die vermittelten und durchgeführten Arbeiten.
In einem Lohntarifvertrag ist immer der Tariflohn des Arbeitnehmers nach Lohngruppen aufgeführt.
Ein Berufsausbildungsverhältnis eines Auszubildenden endet in der Regel mit dem Bestehen der Gesellenprüfung oder (seltener) mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer.
Nenne wesentliche Inhalte des Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Was ist das Berufsbildungsgesetz?
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die betriebliche Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1). Das Berufsbildungsgesetz bestimmt des Weiteren die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses. Quelle: Wikipedia
Das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Das BBiG sieht eine Mindest-Ausbildungsvergütung von monatlich mindestens 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbeginn in 2020 vor.
Was regelt das Berufsbildungsgesetz im Rahmen der Ausbildung?
Das Gesetz bestimmt Rechte und Pflichten sowohl der Auszubildenden als auch der ausbildenden Betriebe, es regelt die Anerkennung von Ausbildungsberufen und die allgemeine Organisation der dualen Berufsausbildung sowie des dazugehörigen Prüfungswesens.
Hier: Weitere Information zum BBIG: https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/berufliche-bildung/rahmenbedingungen-und-gesetzliche-grundlagen/das-berufsbildungsgesetz-bbig/das-berufsbildungsgesetz-bbig_node.html
„Inhalte des Berufsbildungsgesetzes.
Berufsbildungsgesetz, ein langes Wort – weshalb es die Abkürzung BBiG gibt. In diesem Gesetz sind Regeln für die duale Ausbildung, berufliche Fortbildung und Umschulung, Berufsausbildungvorbereitung sowie die Förderung der Berufsbildung für besondere Personengruppen niedergeschrieben.
Das BBiG regelt unter anderem folgende Fragen:
• Wer darf ausbilden?
• Wie hat ein geeigneter Ausbildungsbetrieb auszusehen?
• Welche Ausbildungsberufe sind anerkannt?
• Welche Rechte und Pflichten hast du als Auszubildender?
• Wie werden Prüfungen durchgeführt?
ACHTUNG: Das Berufsbildungsgesetz ist für manche Berufe nur in Teilen relevant. Das Gesetz findet keine Anwendung für die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in. Auch angehende Notfallsanitäter/innen, Altenpfleger/innen, Physiotherapeuten/innen und Hebammen/Entbindungspfleger können das Gesetz getrost ignorieren.“ Quelle: https://www.azubi.de/beruf/tipps/berufsbildungsgesetz
Arbeitsaufgaben: Notiere schriftlich mindestens zehn Bestimmungen bzw. Aspekte aus dem Berufsbildungsgesetz in eigenen Worten.
Die Probezeit in der Berufsausbildung
Die Probezeit hat den Sinn und Zweck, dass Arbeitgeber und Auszubildender sich kennenlernen und ihre jeweiligen Interessen in diesem Arbeitsverhältnis überprüfen. Der Arbeitgeber (Chef bzw. Chefin) achtet darauf, ob der neue Auszubildende fleißig, arbeitsbereit, pünktlich, grundtalentiert und positiv für das Arbeitsklima ist.
Der Auszubildende schaut darauf, ob wenigstens in Ansätzen der Arbeitgeber bereit ist, seine Pflichten zu erfüllen und auch wirklich motiviert ist, dem Auszubildenden etwas beizubringen. Beide haben das Recht, innerhalb einer Probezeit ohne Nennung von Gründen das Ausbildungsverhältnis zu kündigen und zu beenden. Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt die Probezeit für Auszubildende mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20). Die genaue Dauer legen der Ausbildende und der Auszubildende im Ausbildungsvertrag fest.
Die Probezeit wird zu Beginn eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrags von Seiten des Arbeitgebers ausgestellt. Sie dient dazu, Arbeitnehmer auf deren Eignung für den Job zu testen und darf nach § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate andauern.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis (Geselle, Meister usw.) mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. (U5)
Der Azubi kann auch nach der Probezeit sein Ausbildungsverhältnis bei einem wichtigen Grund schriftlich kündigen. Dabei muss er eine Frist von vier Wochen einhalten. Die ausbildende Firma muss die Handwerkskammer über diese Kündigung des Azubis informieren. (U2) In der Praxis ist es aber oft so, dass sich beide Seiten auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
Merksatz: Eine Probezeit darf für alle anderen Arbeitnehmer höchstens sechs Monate dauern.
WICHTIG:
Unterscheide die Probezeit bei einer Berufsausbildung und bei einem Arbeitsverhältnis (Geselle, Meister usw.)
Bei Arbeitsverträgen darf die Probezeit so vereinbart werden, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt; das ist gesetzlich höchstens für sechs Monate vorgesehen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Bei Berufsausbildungsverträgen schreibt das Gesetz eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vor (§ 20 BBiG). In dieser Zeit kann jederzeit ohne Frist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Für normale Arbeitsverträge ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit nur aus wichtigem Grund möglich (§ 626 BGB).
Der Lehrlingswart (Ausbildungsberater) der Innung oder der Handwerkskammer
Der Lehrlingswart betreut die auszubildenden Lehrlinge beziehungsweise Auszubildenden in seinem Innungsbezirk. Er soll dem Auszubildenden bei Problemen in der Schule und im Betrieb beratend und gegebenenfalls vermittelnd zur Seite stehen. Er ist darüber hinaus Ansprechpartner, wenn es um Rechte und Pflichten während der Ausbildung geht. Der Lehrlingswart übt eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Handwerksinnung, neben seinen eigentlichen Verpflichtungen als selbständiger Betriebsinhaber, aus. In einem gewissen Sinne vertritt also der Lehrlingswart die Interessen der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz
Arbeitsaufgabe: Finde heraus, wer im Innungsbereich deines Betriebes der für dich zuständige Lehrlingswart zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist. Notiere Name, Telefonnummer und E-Mailadresse.
Wichtig: Wenn ein Auszubildender seine Gesellenprüfung nicht bestanden hat, so muss er/sie aktiv seine Wiederholungsprüfung beantragen.
Die Übernahme nach der Ausbildung ist in der Regel keine Pflicht
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, dass ein Betrieb nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen Auszubildenden übernehmen muss. Das Berufsbildungsgesetz würde es also erlauben, dass noch am letzten Ausbildungstag der Ausbildungsbetrieb ihn informiert, dass er nicht übernommen wird.
Allerdings gibt es einzelne tarifliche Vereinbarungen, in denen eine Übernahme vereinzelt für einige Monate doch tarifvertraglich verabredet wurde.
Dies ist eher im Zusammenhang mit Stadtverwaltungen oder großen Betrieben wie VW und ähnlichen Firmen im Bereich der Industrie und seltener im Handwerk zu finden. Jeder sollte diesen Sachverhalt bis zum Ende seiner Ausbildung für sich überprüfen und recherchieren.
Der Auszubildende muss seinerseits, wenn er nach der Ausbildung den Betrieb wechseln möchte, keine Kündigung einreichen. Diese ist dann nicht erforderlich. Wird der Geselle aber übernommen, dann gilt:
Ein Geselle musste in der Vergangenheit bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle in jedem Fall dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und den Sozialversicherungsnachweis vorlegen. Seit 2010 geschieht dies elektronisch und nicht mehr in Papierform. Leider wird in Gesellenprüfungen im Fach WiSo immer noch nach einer Vorgehensweise gefragt, die veraltet ist.
Wahrheitspflicht beim Einstellungsgespräch In einem Vorstellungs- bzw. Einstellungsgespräch muss ein Bewerber alle rechtlich zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Tut er dies nicht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis später verhaltensbedingt kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Einstellungsgespräch: Verbotene Fragen
Manche Frage darf ein Arbeitgeber einem Bewerber nicht stellen. Dies bezieht sich auf:
(A) Schwangerschaft. ...
(B) Kinderwunsch bei Frauen. ...
(C) Religionszugehörigkeit, politische Gesinnung. ...
(D) Vorstrafen. ...
(E) Polizeiliches Führungszeugnis. (Es gibt Ausnahmen)
(F) Vermögensverhältnisse. ...
(G) Krankheiten.
Zu E) Polizeiliche Führungszeugnisse grundsätzlich Nein! – Aber welche Ausnahmen gibt es?
- Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen.
- Bewachungsgewerbe.
- Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen. ...
- Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
- Hafenanlagen.
- Transportgewerbe.
- Öffentlicher Dienst.
Welche Fragen sind im Bewerbungsgespräch zulässig?
Zulässig sind stets solche Fragen, die für die zu besetzende Stelle relevant sind: Dies gilt insbesondere für Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach Zeugnis- und Prüfungsnoten. Die Frage nach Sprachkenntnissen ist ebenfalls erlaubt, soweit diese Qualifikation ein Kriterium für die zu besetzende Stelle ist.
Wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen also:
(A) Fragen nach der Note bei der Abschlussprüfung;
(B) Ist zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts mit Arbeitsunfähigkeit wegen einer geplanten Operation zu rechnen;
(C) Welche Weiterbildungen wurden absolviert?
Fragen nach bisherigen Krankheiten, eventuellem Hochzeitstermin, Zugehörigkeit einer politischen Partei, Vermögen der Eltern, Glaube, Religion, Einnahme von Medikamenten oder einer eventuellen Schwangerschaft sind nicht statthaft und dürfen vom Arbeitgeber gar nicht erst formuliert werden.
Weitere und detailliertere Informationen zu diesem Aspekt finden sich hier: https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/vorstellungsgespraech-welche-fragen-zulaessig-sind/
Arbeitsaufgaben: Notiere schriftlich welche Fragen des Arbeitgebers beim Bewerbungsgespräch erlaubt sind und welche verboten sind.
Welche müssen vom Bewerber wahrheitsgemäß beantwortet werden? Notiere jeweils mindestens vier Aspekte.
Der Geselle – der Facharbeiter
Ein Geselle ist ein Handwerker, der nach einer Lehr- bzw. Ausbildungszeit die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt und bestanden hat. Im Sprachgebrauch findet man: "bei jemandem Geselle sein, als Geselle arbeiten"
Ist ein Geselle ein Facharbeiter?
Als Facharbeiterbrief wird die Urkunde bezeichnet, die nach bestandener Abschlussprüfung vor der IHK in einem anerkannten Ausbildungsberuf im gewerblich-technischen Bereich ausgehändigt wird. Er entspricht dem Gesellenbrief im Handwerk.
Der Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag soll wichtige Aspekte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln. Je genauer und deutlicher jede Art von Vertrag formuliert ist, desto seltener gibt es Streitigkeiten.
Ein Arbeitsvertrag sollte unter anderem folgende Aspekte enthalten:
(A) Arbeitszeit,
(B) Art der Aufgaben, Tätigkeit/Tätigkeitslisten,
(C) Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag und pro Woche,
(D) Regelung zur Probezeit, des Gehaltes bzw. Lohns, …
Drei Arbeitsaufgaben
1. Analysieren und erklären: Nenne mindestens zehn Bestimmungen/Aspekte aus dem BBiG in eigenen Worten (integrierte vorhandene Aufgabe).
Lösung (Stichpunkte):
– § 1 Abs. 1: Regelungsbereich (Ausbildung, Vorbereitung, Fortbildung, Umschulung).
– § 5: Ausbildungsordnung + Ausbildungsrahmenplan.
– § 11: Vertragsinhalte inkl. sachliche/zeitliche Gliederung.
– § 17: Vergütungsanspruch + Mindestausbildungsvergütung.
– § 20: Probezeit 1–4 Monate.
– § 22: Kündigung in der Probezeit fristlos möglich; danach nur aus wichtigem Grund/mit Frist.
– § 37: Prüfungswesen/Wiederholung (Teile, Fristen i. V. m. Ordnung).
– Rechte/Pflichten Azubi/Ausbildender (z. B. Ausbildungspflicht, Lernpflicht – verteilt auf BBiG-Normen).
– Zuständige Stellen/Prüfungsausschüsse (z. B. §§ 37 ff.).
– Dokumentations-/Zeugnisregelungen (z. B. § 16, § 43 ff.). (Normbeispiele: siehe Quellen oben)
2. Vergleichen und begründen: Stelle die Probezeitregelungen in Ausbildungsverträgen denjenigen in normalen Arbeitsverträgen gegenüber und begründe ihren Zweck.
Lösungsvorschlag: In Ausbildungsverträgen schreibt das Gesetz eine Probezeit zwischen einem und vier Monaten vor (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen beenden, eine Frist ist nicht nötig (§ 22 Abs. 1 BBiG). Der Zweck ist, dass Betrieb und Auszubildende prüfen können, ob der Beruf, der Betrieb und die Zusammenarbeit passen. In normalen Arbeitsverträgen kann die Probezeit höchstens sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). Hier gilt in der Probezeit in der Regel eine Kündigungsfrist von zwei Wochen; eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich (§ 626 BGB). Der Zweck ist ähnlich: Beide Seiten sollen die Zusammenarbeit testen können, allerdings mit einer kurzen Schutzfrist, damit die Beendigung geordnet abläuft.
3. Beurteilen und zuordnen: Welche Fragen sind im Bewerbungsgespräch zulässig, welche verboten? Ordne jeweils mindestens vier Beispiele zu (integrierte vorhandene Aufgabe).
Lösungsvorschlag: Erlaubt sind Fragen, die direkt mit der Stelle zu tun haben. Dazu gehören zum Beispiel Schul- und Abschlussnoten, der bisherige berufliche Weg, passende Weiterbildungen und die für die Arbeit notwendigen Sprachkenntnisse. Verboten sind Fragen ohne Bezug zur Stelle oder solche, die diskriminieren. Dazu zählen Fragen nach einer Schwangerschaft oder Familienplanung, nach Religion oder Parteizugehörigkeit (Ausnahme: besondere Tendenzbetriebe), nach nicht einschlägigen Vorstrafen sowie nach Vermögen oder Krankheiten ohne direkten Stellenbezug. Diese Grenzen ergeben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 7 AGG) und der Rechtsprechung von EuGH und BAG.
Vier Multiple-Choice-Aufgaben
MC-1: Wofür muss eine Verordnung stets eine gesetzliche Grundlage enthalten?
A Die ausführende Behörde
B Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung
C Die genaue Gebührenhöhe
D Eine Befristung auf 5 Jahre
Lösung: B ist richtig (siehe Art. 80 GG). (siehe Staatsorganisationsrecht)
MC-2: Welche Aussage zum Widerrufsrecht ist richtig?
A Es gilt immer, auch zwischen Unternehmern.
B Es gilt nur bei Haustürgeschäften, nicht online.
C Verbraucher haben bei Fernabsatz/außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht nach § 312g i. V. m. § 355 BGB.
D Es gilt nur bei Barzahlung.
Lösung: C ist richtig (siehe Verbraucherrecht).
MC-3: Wie lange darf die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis maximal dauern?
A 2 Wochen
B 1 Monat
C 4 Monate
D 6 Monate
Lösung: C ist richtig (siehe BBiG § 20). (siehe Berufsbildung)
MC-4: Seit wann ersetzt ELStAM die Lohnsteuerkarte aus Papier?
A 2010
B 2011
C 2012
D 2013
Lösung: D ist richtig (siehe Steuerrecht/ELStAM).
Sinn und Bedeutung von Gesetzen, Verordnungen, BGB & BBiG – Grundlagen für Azubis und Gesellen
Was sind Gesetze und Verordnungen?
Gesetze sind allgemeine, verbindliche Regeln, die das Parlament beschließt (z. B. Bundestag mit Beteiligung des Bundesrats). Der Staat ist an Gesetz und Recht gebunden Das Grundgesetz legt dies fest.
Verordnungen (Rechtsverordnungen) erlässt die Regierung bzw. Ministerien. Sie konkretisieren Gesetze im Detail. Voraussetzung ist stets eine gesetzliche Ermächtigung; im Gesetz müssen „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ dieser Ermächtigung stehen, und die Verordnung muss ihre Rechtsgrundlage nennen.
Sinn und Zusammenspiel: Das Gesetz setzt Ziele und Rahmen; die Verordnung regelt Einzelheiten schneller und praxisnah, bleibt aber dem Gesetz untergeordnet (Vorrang des Gesetzes).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – Aufbau und Beispiele
Das BGB regelt das Privatrecht (u. a. Verträge/Schuldrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht). Es ist in fünf Bücher gegliedert.
Beispiele aus dem BGB: – Recht auf Quittung (§ 368 BGB). – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und im Fernabsatz (§ 312g i. V. m. § 355 BGB). – Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB).
Hinweis: Der Mindestinhalt einer Ausbildungsordnung steht nicht im BGB, sondern im Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere § 5 BBiG.
Ausbildungsrahmenplan und betrieblicher Ausbildungsplan
Jede Ausbildungsordnung enthält einen Ausbildungsrahmenplan. Er listet die zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten und gibt zeitliche Richtwerte vor. Er ist Grundlage für den betrieblichen Ausbildungsplan („sachliche und zeitliche Gliederung“) im Ausbildungsvertrag.
Der betriebliche Ausbildungsplan wird vom Betrieb auf Basis der Ausbildungsordnung/-rahmenplan erstellt und dem Vertrag zugrunde gelegt (§ 11 Abs. 1 BBiG).
Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Inhalte und Mindestvergütung
Das BBiG regelt Berufsausbildung im Betrieb (duales System), Berufsausbildungsvorbereitung, Fortbildung und Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG). Wichtige Inhalte sind u. a. Anerkennung von Ausbildungsberufen, Rechte und Pflichten der Auszubildenden und Betriebe, Prüfungswesen.
Mindestausbildungsvergütung: Für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2020 betrug die gesetzliche Mindestvergütung im 1. Jahr 515 € (§ 17 BBiG n. F.).
Ausbildungsvertrag – notwendige Bestandteile
Der schriftliche Ausbildungsvertrag ist zwingend; er muss u. a. enthalten: Art, sachliche/zeitliche Gliederung und Ziel der Ausbildung, Beginn/Dauer, Ausbildungsstätte, regelmäßige Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung (Höhe/Zahlungszeitpunkt), Urlaub, Kündigungsregelungen, Hinweise auf einschlägige Tarif-/Betriebs-/Dienstvereinbarungen (§ 11 BBiG).
Probezeit – Ausbildung vs. normaler Arbeitsvertrag
Berufsausbildung: Probezeit mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit kann fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Arbeitsverträge (z. B. Geselle/Meister): Während vereinbarter Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen; die Probezeit darf höchstens 6 Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 626 BGB).
Wiederholung von Abschluss-/Gesellenprüfungen
Wer die Abschluss-/Gesellenprüfung nicht besteht, kann sie zweimal wiederholen (frühestens zum nächsten Termin). Häufig müssen nur die nicht bestandenen Prüfungsbereiche wiederholt werden; eine Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist üblicherweise erforderlich (Ablauf/Fristen regelt die zuständige Stelle/IHK/HWK).
Lehrlingswart / Ausbildungsberater der Innung oder HWK
Der (früher so bezeichnete) Lehrlingswart bzw. Ausbildungsberater ist Bindeglied zwischen Auszubildenden und Betrieben, berät bei Problemen und zu Rechten/Pflichten. Die Funktion ist heute vielerorts als Beauftragter für Bildung/Ausbildungsberater ausgestaltet.
Innung vs. Handwerkskammer – Aufgaben (Überblick)
Innung: Freiwilliger Zusammenschluss von Handwerksbetrieben zur Förderung gemeinsamer Interessen; gesetzliche Aufgaben stehen in § 54 HwO (u. a. Pflege der Berufsehre, Förderung der Ausbildung, Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe). Mitgliedschaft: freiwillig.
Handwerkskammer: Körperschaft des öffentlichen Rechts für den gesamten Kammerbezirk; Aufgaben in § 91 HwO (z. B. Führung der Handwerks-/Lehrlingsrolle, Prüfungsordnungen und Prüfungsausschüsse, Sachverständige, Interessenvertretung). Mitgliedschaft: gesetzlich.
Übernahme nach der Ausbildung
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Übernahme nach bestandener Abschlussprüfung (Ausnahme: besondere Konstellationen, z. B. JAV-Mitglieder; außerdem tarifliche Regelungen im öffentlichen Dienst wie TVAöD). Empfehlung: Frühzeitig klären, ob Bedarf/Übernahmeoption besteht.
Führungszeugnis: Grundsätzlich kein genereller Anspruch; erweitertes Führungszeugnis z. B. bei Tätigkeiten mit Kindern/Jugendlichen (§ 30a BZRG). In einzelnen Branchen bestehen besondere Zuverlässigkeitsprüfungen (z. B. Bewachungsgewerbe, § 34a GewO). Verbesserungsvorschlag im
Die schwarz-rote Regierung plant
Was die CDU (Stand: 6. September 2025) innerhalb der rot-grünen Regierung ändern will: Die CDU/CSU strebt mehr Flexibilität an und will die tägliche Grenze durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit nach EU-Vorgaben ersetzen (Orientierung: 48 Stunden/Woche). Diese Linie findet sich in Parteiverlautbarungen und im Koalitionsvertrag 2025 von Union und SPD; zusätzlich sind steuerliche Anreize für Mehrarbeit über „Vollzeit“ vorgesehen. Bis ein Gesetz beschlossen ist, gilt aber weiterhin § 3 ArbZG. Quellen: CDU-Positionsseite; Koalitionsvertrag 2025 (CDU-PDF); Fachbeiträge/Hintergrundberichte (LTO, Haufe, FAZ).
Arbeitsvertrag, Rechte & Pflichten sowie Arbeitszeit in Deutschland
Erreichte Lernziele nach Bearbeitung der folgenden Seiten
Ich kann typische Vertragsklauseln rechtlich richtig einordnen (z. B. Kündigungsfristen, Schriftform, Nebentätigkeit/Konkurrenz) und einschätzen, ob sie mit geltendem Recht vereinbar sind. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Arbeitszeit- und Pausenregeln korrekt wiedergeben und auf Praxisfälle anwenden. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann alle Aufgaben mit selbstformulierten, korrekten Antworten und alle Multiple-Choice-Aufgaben richtig lösen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Punkteskala zur Selbsteinschätzung: 0 Punkte (–): Kann ich gar nicht! 1 Punkt (+/–): Fällt mir noch schwer! 3 Punkte (+): Fällt mir leicht – bin mir aber noch etwas unsicher! 5 Punkte (++): Fällt mir sehr leicht!
Einordnung: Welche Vertragsklauseln sind rechtmäßig?
Folgende Aspekte eines Arbeitsvertrags entsprechen geltendem Recht, wenn sie richtig vereinbart und im Rahmen der Gesetze angewendet werden:
(A) Der Arbeitgeber darf innerhalb des Betriebs andere, gleichwertige Tätigkeiten zuweisen, wenn das durch Direktionsrecht und Vertrag gedeckt ist.
(B) Es können bis zu sechs Monate Probezeit vereinbart werden.
(C) Vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden können durch Freizeit ausgeglichen werden, wenn Vertrag oder Tarifvertrag das vorsehen oder die Parteien es vereinbaren.
(D) Eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden kann wirksam vereinbart werden (sie liegt unter den Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes).
(E) Beim Verkauf einer Firma (Betriebsübergang) gelten die Arbeitsverträge grundsätzlich weiter; der neue Inhaber tritt ein.
(F) Arbeitsverträge können vom Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden (siehe PAL 12,2). [Aktualität/Präzisierung: Diese Zwei-Wochen-Frist gilt nur, wenn ausdrücklich eine Probezeit vereinbart wurde; außerhalb der Probezeit gelten grundsätzlich längere Fristen (mindestens 4 Wochen zum 15. oder Monatsende; mit Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für Arbeitgeber). Konkrete Korrektur: „Außerhalb einer vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist mindestens vier Wochen; während der Probezeit kann mit Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Quelle: § 622 Abs. 1, 2, 3 BGB (Gesetze im Internet).]
(G) Arbeitsverträge dürfen den Arbeitnehmer nicht zu „ständiger genereller Bereitschaft zu Überstunden“ verpflichten. [Hinweis: Überstunden bedürfen einer Rechtsgrundlage (Vertrag/Tarif/Betriebsvereinbarung) und unterliegen Mitbestimmung und den Grenzen des ArbZG.]
(H) Regelungen dürfen das Privatleben nicht übermäßig beeinflussen (z. B. Parteimitgliedschaft, Ehrenamt, Freizeitaktivitäten).
(I) Ein Arbeitnehmer kann regelmäßige Überstunden ablehnen, wenn keine vertragliche/tarifliche Grundlage besteht oder Grenzen des ArbZG überschritten würden; Mitbestimmung des Betriebsrats ist zu beachten. [Quelle zu Mitbestimmung/Arbeitszeitgrenzen: ArbZG; BetrVG/§ 87 Abs. 1 Nr. 3; BMAS-Infoseite.]
(J) Nebentätigkeit: Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber nicht in Konkurrenz treten; Nebentätigkeiten sind in der Regel anzeigepflichtig, wenn Vertrag/Tarif das vorsehen oder Interessen des Arbeitgebers berührt sind. [Rechtsgrundlage: gesetzliches Wettbewerbsverbot (allgemeine Treuepflicht, § 60 HGB-Gedanke); Details häufig in Verträgen/Tarifwerken.]
Schriftform, Nachweis und elektronische Verfahren
Wesentliche Inhalte eines geschlossenen Arbeitsvertrags müssen fristgerecht schriftlich festgehalten werden. Bei Arbeitsverträgen ist die Schriftlichkeit Pflicht.
Aktualität/Präzisierung: Ein Arbeitsvertrag ist zivilrechtlich auch mündlich wirksam. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die **wesentlichen Bedingungen schriftlich zu nachzuweisen (Nachweisgesetz). Elektronische Form ist (bisher) für den Nachweis weitgehend ausgeschlossen; zugleich sind seit 2025 punktuelle Erleichterungen (Textform/BEG IV) diskutiert/angekündigt, Details sind abhängig von Fallgruppe.
Konkret: „Arbeitsbedingungen sind nach NachweisG schriftlich zu dokumentieren; der Vertrag selbst kann formfrei geschlossen werden, soweit kein Sondertatbestand Schriftform verlangt.“] Quellen: § 2 NachweisG; Überblick IHK/Haufe; Hinweise zu Digitalisierungsstand 2025.
Steuer- und Sozialdaten bei Beschäftigungsbeginn
Wenn ein Arbeitgeber einen Bewerber anstellt, muss der Arbeitnehmer seine steuerlichen Daten bereitstellen.
Es gilt ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Der Arbeitgeber ruft die Merkmale mit IdNr. elektronisch auf. DieArbeitnehmer teilen IdNr., Geburtsdatum und Haupt-/Nebenjobstatus mit; der Arbeitgeber ruft ELStAM ab.“] Quellen: BMF/ELStAM 2013 ff.; Länder-/IHK-Infos.
Merksatz zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in besonderen Fällen
Merksatz: Das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst beziehungsweise Zivildienst einberufen wird, der Arbeitgeber verstirbt und es einen Nachfolger gibt. Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, wenn sie rechtlich korrekt ist oder auch dadurch, dass der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Dies sollte vorher gut geprüft werden.
„Bei heranziehungspflichtigen Wehr-/Reservistendiensten ruht das Arbeitsverhältnis und besondere Schutzrechte greifen; eine allgemeine Einberufung zum Grundwehrdienst findet derzeit (noch) nicht statt.
Pflichten des Arbeitgebers
(A) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und durchsetzen.
(B) Sanitäre Einrichtungen bereitstellen und unterhalten.
(C) Lohn pünktlich zahlen.
(D) Spätestens bei Beendigung ein Arbeitszeugnis ausstellen; auf Verlangen qualifiziertes Zeugnis.
(E) Der Arbeitnehmer kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Quelle: § 109 GewO.
Rechte des Arbeitnehmers
(A) Anspruch auf Entgelt bei erbrachter Leistung.
(B) Recht auf Beschäftigung (aus dem Arbeitsvertrag abgeleitet; Einschränkungen möglich).
(C) Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der gesetzlichen Schranken und Rücksichtnahmepflichten.
(D) Recht auf Gleichbehandlung.
(E) Recht auf Einsicht in die Personalakte; er kann ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (sofern ein Betriebsrat besteht). Quelle: § 83 BetrVG.
(F) Recht auf Urlaub/Elternzeit/Freizeit nach den gesetzlichen Regelungen.
(G) Recht auf Pausen; für Erwachsene: bei mehr als 6 bis 9 Arbeitsstunden. mind. 30 Min. Bei mehr als 9 Arbeitsstunden 45 Minuten Pause- Quelle: § 4 ArbZG.
(H) Recht auf Arbeitszeugnis.
(I) Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
(J) Kündigungsschutz nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, aber nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (Schwellenwert des KSchG). Quellen: § 1 Abs. 1 KSchG (Wartezeit), § 23 KSchG (Schwellenwert).
Pflichten des Arbeitnehmers
(A) Steuer- und Sozialdaten für die Anmeldung bereitstellen (ELStAM, Krankenversicherung).
(B) Arbeits-/Dienstpflicht: vereinbarte Arbeit leisten.
(C) Treuepflicht: Interessen des Unternehmens wahren.
(D) Gehorsamspflicht/betriebliche Rücksichtnahme.
(E) Ordnung/Sicherheit mit gewährleisten.
(F) Verschwiegenheitspflicht.
(G) Sorgfältiger Umgang mit Material/Werkzeugen.
(H) Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Anweisung.
(I) Unverzügliche Krankmeldung; Übermittlung der AU nach geltender eAU-Praxis durch die Praxis/KK an den Arbeitgeber (betriebsinterne Nachweispflichten können zusätzlich gelten).
Arbeitszeit und Ruhepausen (Erwachsene)
Die tägliche Arbeitszeit beträgt regelmäßig 8 Stunden, ausnahmsweise bis 10 Stunden, wenn im Durchschnitt innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen wieder 8 Stunden/Tag erreicht werden. Pausen und mindestens 11 Stunden Ruhezeit sind einzuhalten. Auf EU-Ebene gilt im Schnitt 48 Stunden/Woche inkl. Überstunden. Quellen: §§ 3–5 ArbZG; RL 2003/88/EG.
Jugendliche (unter 18 Jahren)
Jugendliche dürfen grundsätzlich max. 8 Stunden täglich/40 Stunden wöchentlich arbeiten; 8,5 Stunden nur bei Ausgleich innerhalb derselben Woche. Pausen: bei > 4,5–6 Std. mindestens 30 Min., bei > 6 Std. mindestens 60 Min. [Aktualität/Präzisierung: Dein Satz „minderjähriger Azubi hat bei 8-Stunden-Tag mind. 30 Minuten“ ist zu wenig; es gelten 60 Minuten.] Quelle: §§ 8, 11 JArbSchG.
Überstunden, Anordnung und Ausgleich
Überstunden bedürfen einer Grundlage (Vertrag/Tarif/Betriebsvereinbarung) und unterliegen Grenzen des ArbZG; in Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Überstunden mitbestimmungspflichtig. Ausgleich kann in Geld oder Freizeit erfolgen, wenn vereinbart.
Bewerbung/Zeugnisse
Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält Art und Dauer der Tätigkeit; ein qualifiziertes Zeugnis zusätzlich Leistung und Verhalten. Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Quelle: § 109 GewO.
Vorhaben der Bundesregierung (CDU/CSU–SPD) zum Arbeitszeit-/Arbeitsrecht – Stand 6. September 2025
Die aktuelle Regierung (CDU/CSU und SPD), Bundeskanzler: Friedrich Merz, hat im Koalitionsvertrag 2025 u. a. folgende arbeitsrechtliche Vorhaben festgehalten:
Flexibilisierung der Arbeitszeit: Weg von der starren täglichen Höchstgrenze (8/10 Stunden) hin zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG; Details (Ruhezeiten etc.) bleiben zu regeln. Hinweis: Bis zur Gesetzesänderung gilt weiterhin § 3 ArbZG (8 Stunden/Tag; bis 10 Stunden mit Ausgleich).
Gesetzliche Klarstellung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung: Angekündigt ist eine unbürokratische Ausgestaltung (insb. für KMU), die die bereits bestehende Pflicht aus EuGH/BAG fortschreibt und präzisiert.
Anreize für Mehrarbeit: Politischer Wille zu steuerlichen Entlastungen bei Überstundenzuschlägen; Konkretionen stehen aus (kein Beschluss zur Sozialabgabenfreiheit).
Politische Grundlinie der CDU/CSU: Mehr Flexibilität bei Arbeitszeiten (Wochenmodell), Standort- und Familienfreundlichkeit im Fokus; öffentliche Aussagen aus 2025 bestätigen die Linie. Hinweis: Koalitionsvertrag bindend für Regierungsvorhaben, ersetzt jedoch nicht das geltende Gesetz.
Rechtslage bis zur Umsetzung (unverändert)
Deutschland: § 3 ArbZG – werktäglich max. 8 Std., bis 10 Std. mit Ausgleich in 6 Monaten/24 Wochen. EU-Recht: durchschnittlich max. 48 Std./Woche inkl. Überstunden. Beides bleibt anwendbar, solange kein neues Gesetz in Kraft tritt.
Steuer-/Meldepraxis (Kontext Aktualisierung)
Arbeitsaufgabe: Notiere schriftlich jeweils vier Pflichten und vier Rechte der Arbeitgeber (AG) und der Arbeitnehmer (AN).
Arbeitsaufgabe: Nennen Sie Aspekte, durch die die Leistungsbereitschaft eines Arbeitnehmers gefördert werden kann.
Antwortvorschläge: (A) gutes Betriebsklima (B) angemessener Lohn (C) gute Arbeitsatmosphäre (D) Aufstiegschancen (E) selbständiges Arbeiten/Verantwortung
Arbeitsaufgaben: Notiere schriftlich jeweils die Merkmale eines qualifizierten und eines einfachen Arbeitszeugnisses.
Drei Arbeitsaufgaben mit Operator + Lösung
1. Prüfe die Klausel „Überstunden werden mit dem Gehalt abgegolten“. Beurteile Rechtmäßigkeit und nenne Bedingungen für Freizeitausgleich oder Vergütung. Lösungsvorschlag: Eine pauschale Aussage „Überstunden werden mit dem Gehalt abgegolten“ ist nur dann wirksam, wenn im Vertrag klar steht, wie viele Überstunden höchstens damit gemeint sind, zum Beispiel „bis zu zehn Stunden pro Monat“. Ohne eine solche klare Grenze ist die Klausel in der Regel unwirksam. Überstunden brauchen außerdem eine rechtliche Grundlage, also eine Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Die gesetzlichen Höchstgrenzen müssen immer eingehalten werden: pro Tag grundsätzlich bis zu acht Stunden Arbeit, ausnahmsweise bis zu zehn Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten bzw. 24 Wochen wieder acht Stunden pro Tag erreicht werden, dazu gesetzliche Pausen und eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit mitzubestimmen. Freizeitausgleich oder Bezahlung von Überstunden gibt es, wenn das ausdrücklich vereinbart ist oder wenn es im Betrieb so üblich ist. Pausen und Ruhezeiten dürfen nicht in Überstunden „hineingerechnet“ werden. Sehr weite „All-in“-Klauseln sind nur dann zulässig, wenn sie die Menge der abgegoltenen Überstunden verständlich und eng begrenzen.
2. Vergleichen: Gegenüberstellung Probezeitkündigung und allgemeiner Kündigungsschutz. Lösungsvorschlag: In der Probezeit kann der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin den Vertrag leichter beenden. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Wenn im Vertrag eine Probezeit steht, gilt während dieser Zeit eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit beginnt der allgemeine Kündigungsschutz, allerdings nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Dann braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen anerkannten Grund, zum Beispiel verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt, und er muss die normalen Fristen einhalten. Außerhalb der Probezeit beträgt die Grundfrist mindestens vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, soweit kein anderer Tarifvertrag oder keine längere Frist im Gesetz gilt.
3. Anwenden: Plane die Schicht- und Pausenregelung für 8,5-Stunden-Schichten in einer Woche für ein Team mit Erwachsenen und einem 17-jährigen Azubi. Lösungsvorschlag: Für die erwachsenen Beschäftigten sind 8,5 Stunden Arbeitszeit pro Tag zulässig, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum wieder bei acht Stunden liegt. Sie müssen bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens dreißig Minuten Pause machen, zum Beispiel zwei Pausen à fünfzehn Minuten, und sie brauchen nach der Schicht eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Ein einfacher Wochenplan für Erwachsene kann so aussehen: Montag bis Freitag jeweils 07:00–16:00 Uhr mit dreißig Minuten Pause zwischen 12:00 und 12:30 Uhr; das ergibt 8,5 Stunden Arbeit pro Tag und erfüllt die Ruhezeit bis zum nächsten Morgen. Für den 17-jährigen Azubi gilt eine strengere Grenze: Er darf werktäglich grundsätzlich nur acht Stunden und wöchentlich höchstens vierzig Stunden arbeiten. Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden an einzelnen Tagen ist nur erlaubt, wenn innerhalb einer Woche im Durchschnitt wieder acht Stunden pro Tag erreicht werden. Er braucht bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens sechzig Minuten Pause und darf in der Regel nicht nach 20:00 Uhr arbeiten; außerdem hat er eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden. Ein passender Wochenplan für den Azubi kann so aussehen: Montag und Dienstag jeweils 07:30–17:00 Uhr mit sechzig Minuten Pause (8,5 Stunden Arbeit), Mittwoch 07:30–16:00 Uhr mit sechzig Minuten Pause (7,5 Stunden Arbeit), Donnerstag 07:30–16:00 Uhr mit sechzig Minuten Pause (7,5 Stunden Arbeit) und Freitag 07:30–15:30 Uhr mit sechzig Minuten Pause (7,0 Stunden Arbeit). Damit liegt der Wochendurchschnitt bei höchstens acht Stunden, die Pausen und die Ruhezeiten werden eingehalten, und es gibt keine Arbeitszeit nach 20:00 Uhr.
Vier Multiple-Choice-Aufgaben, je eine Antwort richtig
1. Welche Aussage zur Kündigungsfrist trifft allgemein zu, wenn keine Probezeit (mehr) läuft?
A Vier Wochen zum 15. oder Monatsende sind die Mindestfrist.
B Zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag sind immer zulässig.
C Immer drei Monate zum Monatsende.
D Es gibt keine gesetzlichen Fristen, nur Tarifrecht.
Lösung: A ist richtig. (siehe Kündigungsfristen § 622 Abs. 1 BGB)
(Themenhinweis: Arbeitsvertrag/Kündigungsrecht)
2. Was folgt rechtlich aus einem Betriebsübergang an einen neuen Eigentümer?
A Alle Arbeitsverträge enden automatisch.
B Der neue Inhaber tritt in die Arbeitsverhältnisse ein.
C Neue Probezeit beginnt.
D Neue Löhne dürfen ohne Zustimmung festgelegt werden.
Lösung: B ist richtig. (siehe § 613a BGB) (Themenhinweis: Betriebsübergang)
3. Welche Aussage zum Nachweis von Arbeitsbedingungen stimmt?
A Der Arbeitsvertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet ist.
B Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen schriftlich nachweisen; elektronische Form ist (weitgehend) ausgeschlossen.
C Eine E-Mail des Arbeitgebers genügt immer.
D Es gibt keine Pflicht, Arbeitsbedingungen niederzuschreiben.
Lösung: B ist richtig. (siehe § 2 NachweisG) (Themenhinweis: Arbeitsvertrag/Form)
4. Welche Pausenregel gilt für Jugendliche bei einem 8-Stunden-Tag?
A Mindestens 15 Minuten.
B Mindestens 30 Minuten.
C Mindestens 45 Minuten.
D Mindestens 60 Minuten.
Lösung: D ist richtig. (siehe § 11 JArbSchG) (Themenhinweis: Jugendarbeitsschutz)
Arbeitsaufgabe: Wenn du dich aktuell im Jahr 2026 oder später befindest, dann recherchiere die aktuelle, diesbezügliche Rechtslage und notiere diese.
Unterschied zwischen Bruttolohn und Nettolohn
Der Bruttolohn ist das vom Arbeitgeber aufgebrachte Geld, bevor Steuern und Abgaben abgezogen werden. Hierzu können auch die vermögenswirksamen Leistungen gehören.
Der Nettolohn ist der Lohn nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben und in der Regel der Betrag, der auf das Girokonto des Arbeitnehmers konkret überwiesen wird.
Merkhilfe: Bruttolohn ist brutal viel, Nettolohn ist net soviel!!!
Der Arbeitgeber hat über den Bruttolohn hinaus weitere Ausgaben für den Arbeitnehmer, nämlich bestimmte Anteile an den Sozialabgaben.
Bevor der Arbeitgeber den Nettolohn an den Arbeitnehmer überweist, zieht er vom Bruttolohn bestimmte Abgaben ab. Diese Abgaben muss der Arbeitgeber an verschiedene Stellen überweisen.
Beispiele für solche Abgaben sind:
Einkommensteuer
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Beiträge zu den anderen Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung – aber nicht zur Unfallversicherung)
Kirchensteuer, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche ist.
Andere Steuern wie Vermögensteuer oder Mehrwertsteuer gehören nicht zu den Abzügen vom Lohn. Diese werden unabhängig davon erhoben.
Was versteht man unter dem Netto-Reallohn?
Der Netto-Reallohn ist der um die Preissteigerungen bereinigte Nettolohn. (U11). Anders formuliert: Wenn ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 und im Jahr 2023 insgesamt monatlich 1500 € netto verdient, aber in 2023 durch die Inflation die Preise um beispielsweise ca. 7 % steigen, dann sinkt der Netto-Reallohn.
Der Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft (Vertreter der Arbeitnehmer) und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber.
Im Tarifvertrag stehen die Regeln für Arbeit und Bezahlung, zum Beispiel:
- wie hoch der Lohn oder das Gehalt ist,
- wie lange man arbeiten muss (Arbeitszeit),
- wie viele Urlaubstage es gibt,
- welche Zuschläge (z. B. für Nachtarbeit) gezahlt werden.
Ein Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die zu diesem Bereich gehören. Ziel ist, dass es gerechte und einheitliche Bedingungen für alle gibt.
Merksätze zum Thema Tarifrecht und Tarifvertrag
- Tarifverträge werden von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden selbstständig ausgehandelt und abgeschlossen. Das nennt man Tarifautonomie.
- Ob ein Streik stattfinden soll, entscheiden die Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung.
- Die Regeln eines Tarifvertrags gelten für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im jeweiligen Bereich. Wenn ein Tarifvertrag für alle verbindlich erklärt wird, nennt man das Allgemeinverbindlichkeit.
- Bestimmungen aus einem Tarifvertrag dürfen in Einzelarbeitsverträgen nicht verschlechtert werden. Das heißt: Ein Arbeitgeber darf keine schlechteren Bedingungen als im Tarifvertrag vereinbaren. Dies nennt man die Unabdingbarkeit von Tarifverträgen.
Verschiedene Lohnformen
Schau dir das Schaubild auf der folgenden Homepage an:
Quelle: https://www.rechnungswesen-verstehen.de/bwl-vwl/bwl/lohnformen.php
Arbeitsaufgabe: Nenne anhand des Schaubildes drei Beispiele für verschiedene Lohnformen:
Was sind Unterschiede zwischen Zeitlohn und Leistungslohn?
Unter dem Begriff Zeitlohn versteht man, die Entlohnung, die sich ausschließlich auf die tatsächlich verrichtete Arbeitszeit bezieht. Eine höhere Leistung hat bei dieser Lohnform kurzfristig kein höheres Entgelt oder höheren Lohn zur Folge. Dasselbe gilt allerdings auch für eine kurzfristig geringere Arbeitsleistung. Der Zeitlohn ist ein Lohn, der sich aus dem Stundenlohn und der tatsächlich verrichteten Arbeitszeit ergibt.
Der Leistungslohn ist in der Regel ein Akkordlohn. Hier wird die tatsächlich erbrachte Leistung bezahlt.
Beteiligungslohn
Zu den o. g. Lohnformen ist auch der Beteiligungslohn zu nennen, der vereinzelt von Arbeitgebern mehr und mehr eingeführt wird. Hierbei geht es darum, den Arbeitnehmer an dem Gewinn bzw. Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Das Ziel ist eine Schaffung von weiteren Leistungsanreizen.
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, während seiner Arbeitszeit seine Aufgaben zu erfüllen und nicht motivationslos herumzustehen. Während der Arbeitszeit darf er ohne Absprache keine privaten Angelegenheiten erledigen.
Allerdings gibt es bestimmte Situationen, bei denen der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist, obwohl dann keine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer (AN) erbracht wird:
Diesbezügliche Beispiele der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sind:
(A) Tätigkeit des AN als Zeuge vor einem Gericht,
(B) Seminar als Betriebsratsmitglied bei einer Gewerkschaft,
(C) Tätigkeit des AN als ehrenamtlicher Richter bzw. Schöffe,
(D) Lohnfortzahlung während der ersten sechs Wochen bei Erkrankung des Arbeitnehmers;
(E) Beim Ausfall des Stroms oder eines anderen wichtigen Arbeitsmittels im Betrieb,
(F) Unfall im Freizeitbereich und/oder Arbeitsbereich,
(G) ein Arbeitgeber muss den Lohn auch dann weiterzahlen, wenn aufgrund von Problemen in der Lieferkette die Arbeit stoppt.
Mindestlohn
Unter dem Mindestlohn versteht man in der Wirtschaft ein durch Gesetz oder Tarifvertrag festgelegtes Arbeitsentgelt, das als Mindestpreis gilt und nicht unterschritten werden darf.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2025 _ 12,82 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 2026/2027 13,90 € bzw. 14,60 €. (Beschluss der Mindestlohnkommission, Umsetzung per Verordnung ausstehend).
Frage deine Suchmaschine kurz vor deiner Gesellenprüfung nach der Höhe des dann aktuellen
Mindestlohns, und notiere hier:___________________________________
„Was bedeutet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall bedeutet, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber weiterhin ihr volles Gehalt gezahlt bekommen. Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen für jede neue Erkrankung. Zudem gilt er nur, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und er seine Krankheit oder Verletzung nicht selbst verschuldet hat.
Die Regelungen dafür sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) festgelegt.
Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Arbeitnehmer brauchen die Sicherheit, dass sie bei einer Erkrankung weiterhin finanziell versorgt sind und ihre Existenzgrundlage erhalten bleibt. Deshalb ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eines der zentralen Elemente zum Schutz der Arbeitnehmerrechte in Deutschland.
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in einem regulären, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis Anspruch darauf.
Das heißt, nicht nur Vollzeitbeschäftige, sondern auch Arbeitnehmer in Teilzeit und in Minijobs, Werkstudenten und Saisonarbeiter genießen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Lediglich folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
• Der Arbeitnehmer muss länger als vier Wochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein.
• Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig (vom Arzt bestätigt) sein.
• Die Erkrankung muss unverschuldet sein.
• Die Erkrankung muss während der regulären Arbeitszeit bestehen.“
Die Quelle dieses Textes und weitere Informationen finden sich hier: https://www.personio.de/hr-lexikon/lohnfortzahlung-im-krankheitsfall/
Vor und Nachteile von Teilzeitbeschäftigten
Vorteile: Die Arbeitnehmer können flexibler Privatleben und Berufsleben vereinbaren. Ein beruflicher Wiedereinstieg nach Krankheit oder Schwangerschaft könnte dazu leichter fallen. (U12)
Das Einkommen und die Renteneinzahlungen könnten zu gering sein, so dass Altersarmut entstehen kann.
Worauf muss ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall achten?
Wenn ein Arbeitnehmer krank wird, sollte er umgehend den Arbeitgeber telefonisch, per E-Mail oder persönlich informieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte spätestens am dritten Werktag beim Arbeitgeber vorliegen. Aus praktischen Gründen ist dringend zu empfehlen diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU, umgangssprachlich auch Attest genannt) per Einschreibebrief mit Rückschein dem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Dies mag nicht notwendig sein, wenn ein ausgesprochen gutes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhanden ist.
Sollte es aber Schwierigkeiten in der innerbetrieblichen Verwaltung geben, dient der Rückschein des Einschreibebriefs als Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer seiner Pflicht nachgekommen ist.
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger dauern, dann muss der Arbeitnehmer Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen. Diese zahlt dann das Krankengeld, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet.
Krankheitstage gelten nicht als Urlaubstage
Dies bedeutet, dass wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt ist und für genau diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausgestellt bekommt, dann gelten eben diese Tage nicht als Urlaubstage.
Wiederholende und vertiefende Merksätze:
- Arbeitgeber müssen vom Brutto-Arbeitsentgelt Lohnsteuer und Sozialversicherungsanteile abziehen und das, was dann übrigbleibt, gilt als Nettolohn.
- Ein Geselle musste früher bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle in jedem Fall dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und den Sozialversicherungsnachweis vorlegen jetzt funktioniert das elektronisch;
Arbeitsauftrag: Notiere die drei Prüfungsgebiete im Fach WiSo für die Abschlussprüfungen von
Land- und Baumaschinenmechatroniker (Siehe Inhaltsverzeichnis):
Lohnformen, Lohnfortzahlung, Krankheit & Urlaub, Unterlagen bei Neueinstellung (ELStAM/Pflegeversicherung)
Erreichte Lernziele nach Bearbeitung der folgenden Seiten
Ich kann Zeitlohn, Leistungslohn (Akkord/Prämie) und Beteiligungslohn sicher unterscheiden und typische Vor- und Nachteile nennen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann Lohnfortzahlungstatbestände (z. B. Krankheit, Betriebsrisiko, Zeugen-/Schöffentätigkeit, Betriebsratsseminar) rechtlich zuordnen und korrekt begründen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann alle Aufgaben mit selbstformulierten, korrekten Antworten und alle Multiple-Choice-Aufgaben richtig lösen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Punkteskala zur Selbsteinschätzung: 0 Punkte (–): Kann ich gar nicht! 1 Punkt (+/–): Fällt mir noch schwer! 3 Punkte (+): Fällt mir leicht – bin mir aber noch etwas unsicher! 5 Punkte (++): Fällt mir sehr leicht!
Lohnformen – Überblick
Zeitlohn: Bezahlung nach Arbeitszeit (z. B. Stunden- oder Monatslohn). Die Leistungsmenge wird dabei nicht direkt vergütet.
Leistungslohn: Bezahlung nach erbrachter Leistung (Menge/Qualität). Wichtige Formen sind Akkordlohn (Vergütung pro Stück/Menge) und Prämienlohn (Zuschlag für überdurchschnittliche Leistung/Qualität).
Beteiligungslohn/Erfolgsbeteiligung: Variable Vergütung, bei der Mitarbeitende am Unternehmenserfolg (Gewinn/Umsatz) beteiligt werden; i. d. R. zusätzlich zum Grundentgelt und vertraglich geregelt.
Was sind Unterschiede zwischen Zeitlohn und Leistungslohn?
Zeitlohn: Entgelt = Stundenlohn × geleistete Zeit; kurzfristig führt mehr Leistung nicht automatisch zu mehr Lohn (Qualität/Schwierigkeit spielen eher in Beurteilungen/Rückmeldungen eine Rolle). Leistungslohn: Entgelt hängt direkt von der erbrachten Leistung ab (z. B. Stückzahl/Qualitätsprämie).
Beteiligungslohn
Beim Beteiligungslohn werden Beschäftigte z. B. über Gewinnbeteiligungen zusätzlich vergütet; Ziel ist Leistungsanreiz und Bindung. Ausgestaltung ist freiwillig und vertraglich zu regeln.
Lohnfortzahlung – Zusammenfassung
Krankheit: Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen je Erkrankung (§ 3 EntgFG). Nachweis-/Anzeigepflichten: unverzüglich melden; Attest spätestens am 4. Kalendertag vorlegen – der Arbeitgeber darf es früher verlangen (§ 5 EntgFG).
Betriebsratsseminar: Bei erforderlichen Schulungen besteht Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung (§ 37 Abs. 6, Abs. 2 BetrVG) sowie Kostentragung durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG; inkl. Reise-/Übernachtungskosten lt. BAG).
Zeugen-/Schöffentätigkeit: Freistellung; Verdienstausfallentschädigung nach JVEG § 22 – der Arbeitgeber kann ggf. fortzahlen und sich entschädigen lassen.
Betriebsrisiko (z. B. Stromausfall, wesentliche Betriebsstörung): Lohnanspruch bleibt grundsätzlich bestehen (§ 615 BGB).
Worauf muss ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall achten?
Pflichten: unverzüglich informieren; Attest gem. § 5 EntgFG (spätestens am 4. Kalendertag; früher auf Verlangen). Seit 1. 1. 2023 ruft der Arbeitgeber die elektronische AU (eAU) bei der Krankenkasse ab;
Beschäftigte müssen die AU ärztlich feststellen lassen, aber keine Papierbescheinigung mehr beim Arbeitgeber einreichen (Ausnahmen: Privatärzte, Ausland etc.). Nach 6 Wochen endet die Entgeltfortzahlung; danach Krankengeld bei der Krankenkasse.
Krankheit und Urlaub
Erkrankt man während des bewilligten Urlaubs, zählen die mit Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage (§ 9 BUrlG).
Heutzutage verlangt die Lohnbuchhaltung am neuen Arbeitsplatz u.a. die folgenden Angaben:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Arbeitnehmers,
- Steueridentifikationsnummer ( = Steuer-ID beim Bundesamt für Steuern zu beantragen);
- Sozialversicherungsnummer (erhält man bei seiner Krankenkasse),
- für den Nachweis der Elterneigenschaft (wenn Kinder vorhanden sind) die Fotokopie der Geburtsurkunden der Kinder, seit 2024 als Nachweis für den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung);
- Kontoverbindung für den Lohn.
Wiederholende/vertiefende Merksätze
Arbeitgeber ziehen vom Bruttolohn die Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer (8 % in BY/BW, sonst 9 %) und Sozialversicherungsbeiträge (KV, RV, ALV, PV) ab; die Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber. Mehrwertsteuer wird nicht vom Lohn einbehalten.
(1) Seit 2023 ruft der Arbeitgeber die eAU elektronisch ab; Beschäftigte informieren unverzüglich und sorgen für ärztliche Feststellung. Vorschlag: „Arbeitgeber sofort informieren; AU ärztlich feststellen lassen; Papiernachweis nur in Sonderfällen.“
(2) „Heute ELStAM-Abruf (IdNr., Geburtsdatum, Status) statt Papierkarte. Vorschlag: „Bei Neueinstellung IdNr., Geburtsdatum, Bankverbindung, Krankenkasse, Sozialversicherungsnummer angeben; ELStAM/Meldungen erfolgen elektronisch.“
(3) Pflegeversicherung – aktueller Stand 2025: Beitrag 3,6 %, Kinderlosen-Zuschlag 0,6 %-Punkte; DaBPV-Abruf seit 1. 7. 2025 obligatorisch.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
„Das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen – kurz VL-Sparen – dient Ihrem Vermögensaufbau. Auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder Ihres Arbeitsvertrags können Sie dabei Geld von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Das Unternehmen zahlt, je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, bis zu 40 Euro im Monat in einen Sparplan für Sie ein. Darüber hinaus unterstützt der Staat Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze zusätzlich mit der Arbeitnehmersparzulage und gegebenenfalls auch mit der Wohnungsbauprämie.
Und so funktioniert VL-Sparen
Ihr Arbeitgeber überweist die vermögenswirksamen Leistungen direkt auf das von Ihnen angegebene Anlagekonto. Das kann ein Bausparvertrag, eine Fondsanlage oder eine betriebliche Altersvorsorge sein. Auch eine Kombination verschiedener Sparpläne ist möglich. Falls der Arbeitgeber nicht den Höchstbetrag von 40 Euro zahlt, so kann der Arbeitnehmer die Zahlung selbst aufstocken. Der Arbeitgeber zieht die Eigenleistung dann direkt vom Gehalt ab, sodass der Arbeitnehmer sich um nichts weiter kümmern muss. Eine solche Eigenleistung ist aber nicht verpflichtend.“
Quelle: https://www.vr.de/privatkunden/unsere-produkte/sparen/vermoegenswirksame-leistungen-vl-sparen.html
Wie werden vermögenswirksame Leistungen versteuert? Vermögenswirksame Leistungen werden vom Finanzamt als zusätzliches Einkommen betrachtet, und sind damit steuer- und sozialabgabenpflichtig. Es fallen also Einkommensteuer, eventuell Kirchensteuer sowie Abgaben zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung an. Dies gilt jedoch nur für den AG-Anteil, da dieser zum Bruttoeinkommen zählt. Der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers ist dagegen steuerfrei, da der Abzug vom bereits versteuerten Netto erfolgt. Quelle und siehe auch: https://www.vermoegenswirksame-leistungen.de/lohnabrechnung/
Arbeitsaufgabe: Als neuer Geselle erhältst du im Monat 15,50 € pro Stunde. Dabei kommst du auf 168 Arbeitsstunden. Zusätzlich erhältst du – so wie alle Arbeitnehmer in deinem Unternehmen – zusätzlich 52 € vermögenswirksame Leistungen pro Monat.
A) Berechne den Gesamtbruttolohn.
B) Berechne danach anhand der folgenden Beitragssätze den Nettolohn.
Gesamtbeitragssätze in % vom Bruttolohn:
- Lohnsteuer 14 %
- Kirchensteuer 9 % von der Lohnsteuer
- Krankenversicherung 15 %
- Rentenversicherung 20 %
- Arbeitslosenversicherung 2,5 %
- Pflegeversicherung 3 %
Arbeitsaufgaben:
4. Nenne anhand des Schaubildes drei Beispiele für verschiedene Lohnformen.
Lösung (Stichpunkte): Typische Lohnformen im Schaubild/Lehrwerk: Zeitlohn, Akkordlohn, Prämienlohn (ergänzend: Beteiligungs-/Erfolgsbeteiligung). (siehe Lohnformen-Übersichten)
5. Zuordnen, begründen: Ordne die Fälle „Betriebsratsseminar (erforderlich)“, „Zeugenladung“, „Stromausfall im Betrieb“ den passenden Rechtsgrundlagen zu und begründe den Vergütungsanspruch in 1–2 Sätzen.
Lösung (Stichpunkte):
– Seminar: § 37 Abs. 6, Abs. 2 BetrVG (Freistellung/Entgelt); § 40 BetrVG (Kosten, inkl. Reise).
– Zeuge/Schöffe: JVEG § 22 (Verdienstausfallentschädigung); Freistellung.
– Stromausfall: § 615 BGB (Betriebsrisiko) → Lohnanspruch bleibt bestehen.
6. Nenne je zwei Vor- und zwei Nachteile von Zeitlohn und Leistungslohn aus Sicht der Berufspraxis.
Lösung (Stichpunkte):
– Zeitlohn: (+) einfach/planbar; Qualität statt Tempo. (–) kein direkter Leistungsanreiz; Leistungsunterschiede kurzfristig egal.
– Leistungslohn (Akkord/Prämie): (+) starker Anreiz/Mehrverdienst möglich; (–) Risiko für Qualität/Überlastung, Messbarkeit nötig. (Definitionen/Grundprinzipien)
Multiple-Choice-Aufgaben
10. Was kennzeichnet Zeitlohn? A Vergütung pro Stückzahl. B Vergütung nach vereinbarter Arbeitszeit. C Vergütung ausschließlich nach Umsatz. D Vergütung nur bei Erreichen von Qualitätszielen. Lösung: B ist richtig. (Lohnformen) |
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11. Akkordlohn bedeutet… A Entgelt nach Anwesenheitstagen. B Entgelt nach Mengenergebnis/Stückzahl je Zeit. C Entgelt nur nach Qualitätsprämien. D Entgelt ausschließlich als Gewinnbeteiligung. Lösung: B ist richtig. (siehe Akkordlohn-Definition)
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12. Welche Aussage zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist korrekt? A Gesetzlicher Anspruch besteht unbegrenzt. B Anspruch besteht für bis zu 6 Wochen je Erkrankung. C Anspruch besteht nur für Vollzeitkräfte. D Anspruch entfällt bei rechtzeitiger Krankmeldung. Lösung: B ist richtig. (siehe § 3 EntgFG) |
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13. eAU – was gilt seit 2023? A Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber den „gelben Schein“ per Post schicken. B Arbeitgeber rufen AU-Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. C eAU gilt nur für Großunternehmen. D eAU gilt nur im öffentlichen Dienst. Lösung: B ist richtig. (eAU-Pflicht/Abruf)
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14. Krankheit im Urlaub (§ 9 BUrlG): A Krankheitstage zählen immer als Urlaubstage. B Krankheitstage werden nicht auf Urlaub angerechnet, wenn ärztlich nachgewiesen. C Nur bei stationärem Aufenthalt werden Tage gutgeschrieben. D Es entscheidet allein der Arbeitgeber. Lösung: B ist richtig. (siehe § 9 BUrlG)
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15. ELStAM – welche Angabe braucht der Arbeitgeber für den Abruf? A Nur die Bankverbindung. B Nur die Sozialversicherungsnummer. C Steuer-IdNr. und Geburtsdatum, außerdem Angabe „erstes/weiteres Dienstverhältnis“. D Eine Papier-Lohnsteuerkarte. Lösung: C ist richtig. (ELStAM-Verfahren/BZSt/Länderinfos) |
16. Pflegeversicherung 2025 – was stimmt? A Allgemeiner Satz 3,0 %; Kinderlosenzuschlag 0,25 %. B Allgemeiner Satz 3,6 %; Kinderlosenzuschlag 0,6 %-Punkte. C Allgemeiner Satz 4,2 % für alle. D Beitrag nur für Arbeitgeber. Lösung: B ist richtig. (Beitragssätze/Elterneigenschaft) |
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17. Betriebsratsseminar (erforderlich) – was gilt zu den Kosten? A Der/die Beschäftigte trägt sie selbst. B Nur Seminargebühren, keine Reisekosten. C Arbeitgeber trägt erforderliche Kosten (Seminar, Reise, Übernachtung). D Nur bei Betrieben > 200 MA. Lösung: C ist richtig. (BAG, § 40 i. V. m. § 37 BetrVG)
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18. Betriebsrisiko nach § 615 BGB heißt: A Fällt Arbeit wegen Betriebsstörung aus (z. B. Strom), bleibt Lohnanspruch grundsätzlich bestehen. B Bei Materialmangel entfällt der Lohnanspruch immer. C Nur im öffentlichen Dienst relevant. D Gilt nur bei Streik. Lösung: A ist richtig. (siehe § 615 BGB/Grundsatz) |
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Nach Bearbeitung folgenden Seiten kann ich.
Ich kann den Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis erklären, typische Formulierungen rechtlich einordnen und Ansprüche korrekt benennen.
(Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann Rechte zur (befristeten und unbefristeten) Teilzeit nach dem TzBfG erläutern und praktische Vor- und Nachteile von Teilzeit – einschließlich Auswirkungen auf die Rente – sachgerecht darstellen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann alle Aufgaben mit selbstformulierten, korrekten Antworten und alle Multiple-Choice-Aufgaben richtig lösen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Punkteskala zur Selbsteinschätzung: 0 Punkte (–): Kann ich gar nicht! 1 Punkt (+/–): Fällt mir noch schwer! 3 Punkte (+): Fällt mir leicht – bin mir aber noch etwas unsicher! 5 Punkte (++): Fällt mir sehr leicht!
Arbeitszeugnis: Anspruch, Arten, Inhalt
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das einfache Zeugnis enthält mindestens Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis umfasst zusätzlich Leistung und Verhalten. Zeugnisse müssen klar und verständlich sein; versteckte Codes sind unzulässig. Rechtsgrundlage ist § 109 Gewerbeordnung.
Zur Zeugnissprache hat das Bundesarbeitsgericht geklärt: Ein Anspruch auf die Note „gut“ besteht nicht automatisch; die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ entspricht regelmäßig befriedigend, „stets zur vollen Zufriedenheit“ steht für gut, jeweils abhängig von der Gesamtleistung im Einzelfall.
Hinweis zur Praxis: Dankes- und Wunschformeln sind kein Rechtsanspruch, können aber üblich sein; maßgeblich bleibt, dass das Zeugnis wahr, klar und wohlwollend ist (ohne Doppelbotschaften). Rechtsgrundlage bleibt § 109 GewO; Einzelfälle entscheidet die Rechtsprechung.
Teilzeit nach TzBfG: unbefristet und befristet (Brückenteilzeit)
Unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG): Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis > 6 Monate besteht und der Betrieb > 15 Beschäftigte hat; Ablehnung nur bei betrieblichen Gründen (z. B. unverhältnismäßige Kosten, gravierende Störungen von Abläufen). Arbeitgeber müssen spätestens 1 Monat vorher schriftlich entscheiden; bei Schweigen gilt der Antrag als angenommen.
Befristete Teilzeit – Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG): Anspruch in Betrieben mit > 45 Beschäftigten für eine zeitlich begrenzte Verringerung; in 46–200 Beschäftigten gelten Kontingentregeln. Während der Brückenteilzeit keine weitere Verringerung/Verlängerung. Nach Ablauf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Teilzeit: Vor- und Nachteile
Vorteile: Bessere Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben; Wiedereinstieg nach Krankheit/Elternzeit fällt oft leichter (je nach Betriebsorganisation). Diese Ziele stehen auch hinter den Teilzeit-Ansprüchen im TzBfG.
Nachteile/Risiken: Geringere laufende Einkommen und geringere Rentenansprüche, da die gesetzliche Rente maßgeblich von Beitragszeiten und -höhe über das gesamte Erwerbsleben abhängt. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung allgemein („Rente – was zählt?“). Konkrete Prozentsätze hängen vom individuellen Verlauf ab.
Weitere Hinweise: Teilzeitgestaltung (z. B. Halbtags- vs. Block- oder Gleitzeitmodelle) beeinflusst Organisation und Karrierechancen je nach Beruf. Für befristete Reduzierungen ist § 9a TzBfG maßgeblich; unbefristete Verringerungen richten sich nach § 8 TzBfG.
Teilzeit und Rente: Deine Aussage zur möglichen Altersarmut bei Teilzeit ist vom Prinzip her korrekt; für Unterrichtszwecke bitte einen Hinweis aufnehmen, dass die konkrete Rentenhöhe von individuellen Beiträgen/Zeiten abhängt und eine Beratung bei der DRV empfohlen ist.
Arbeitsaufgaben
7. Was ist der Unterschied zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Arbeitszeugnis?
Lösung (Stichpunkte): Einfach: Art und Dauer der Tätigkeit. Qualifiziert: Art, Dauer, Leistung und Verhalten. Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht auf Verlangen (§ 109 GewO). Zeugnis muss klar, verständlich und wahr sein.
8. Nenne drei Gründe, warum ein Antrag auf unbefristete Teilzeit abgelehnt werden kann, und zwei formale Voraussetzungen für den Anspruch.
Lösung (Stichpunkte): Betriebliche Gründe (§ 8 Abs. 4 TzBfG), z. B. erhebliche Störung der Abläufe, wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, unverhältnismäßige Kosten. Voraussetzungen: Beschäftigungsdauer > 6 Monate; Betrieb > 15 Beschäftigte; rechtzeitiger Antrag.
Multiple-Choice-Aufgaben
19. Welche Aussage zum Arbeitszeugnis ist richtig? A Ein einfaches Zeugnis bewertet Leistung und Verhalten. B Ein qualifiziertes Zeugnis enthält Leistung und Verhalten zusätzlich. C Versteckte Codes sind zulässig, wenn branchenüblich. D Es gibt keinen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Lösung: B ist richtig. (Themenhinweis: Arbeitsrecht/Zeugnis) |
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20. Welche Aussage zur Zeugnissprache trifft typischerweise zu? A „Zur vollen Zufriedenheit“ = sehr gut. B „Stets zur vollen Zufriedenheit“ entspricht regelmäßig gut. C Arbeitnehmer haben immer Anspruch auf die Note „gut“. D Dankesformeln sind zwingend. Lösung: B ist richtig. (Themenhinweis: Arbeitsrecht/Zeugnissprache)
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21. Teilzeit nach § 8 TzBfG – was gilt? A Anspruch nur in Betrieben bis 15 Beschäftigte. B Anspruch besteht nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit. C Der Arbeitgeber muss 1 Monat vor Beginn schriftlich entscheiden; sonst gilt der Antrag. D Teilzeit kann nur aus familiären Gründen verlangt werden. Lösung: C ist richtig. (Themenhinweis: Teilzeitrecht)
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Arbeitsauftrag: Nenne und notiere mindestens vier Themenbereiche, die zum Prüfgebiet „Nachhaltige Existenzsicherung“ in der Abschlussprüfung gehören. (Siehe Inhaltsverzeichnis).
Arbeitsauftrag: Nenne und notiere mindestens vier Themenbereiche, die zum Prüfgebiet „Unternehmer und Verbraucher in Wirtschaft und Gesellschaft sowie im Rahmen weltwirtschaftlicher Verflechtungen“ in der Abschlussprüfung gehören. (Siehe Inhaltsverzeichnis).
Multiple-Choice-Aufgaben im Stil einer Klassenarbeit bzw. Prüfungsarbeit. Bitte arbeite ausschließlich mit einem ausradierbaren Stift. Es ist immer nur eine Auswahlantwort richtig (außer, wenn anders deklariert): Bitte ankreuzen und im jeweiligen Kasten rechts den Buchstaben deutlich hinschreiben.
Multiple-Choice-Aufgaben
1. Welche Institution gibt die bundesweiten Rahmenvorgaben (Rahmenlehrpläne) für WiSo im gewerblich-technischen Bereich vor? A) Kultusministerkonferenz (KMK) B) Bundesagentur für Arbeit C) Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) D) Bundesministerium der Finanzen (BMF) Lösung: A ist richtig. (siehe KMK/Rahmenvorgaben). Quelle: KMK-Qualifikationsprofil/Fachdidaktik WiSo. |
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2. Es gibt drei übergeordnete WiSo-Prüfgebiete. Welche Antwort nennt kein solches Prüfgebiet? A) Der Jugendliche in Ausbildung und Beruf B) Nachhaltige Existenzsicherung C) Unternehmen und Verbraucher in Wirtschaft und Gesellschaft sowie im Rahmen weltwirtschaftlicher Verflechtungen D) Der Jugendliche in Sport und Freizeit Lösung: D ist richtig. (siehe KMK/Prüfungsgebiete). Quellen: KMK-Elemente 2008; KMK-Qualifikationsprofil. |
3. Im Einstellungsgespräch: Welche Fragen müssen Bewerber wahrheitsgemäß beantworten? A) Welches Barvermögen besitzen Sie? B) Werden Sie bei der nächsten Bundestagswahl wählen? C) An welchen beruflichen Weiterbildungen haben Sie teilgenommen? D) Welche Partei unterstützen Sie? Lösung: C ist richtig. (siehe Bewerbung/zulässige Fragen).
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4. Sie erkranken an COVID-19 und direkt anschließend an Long-COVID ohne zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme. Wie lange besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber? A) 2 Wochen B) 4 Wochen C) 6 Wochen D) 8 Wochen Lösung: Cist richtig. (siehe Entgeltfortzahlung).
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5. Welche Aussage gehört nicht zu den Aufgaben einer Innung? A) Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen der Mitglieder B) Pflege des Gemeingeistes und der Berufsehre C) Förderung eines guten Verhältnisses zwischen Meister , Gesellen und Lehrlingen D) Organisation privater Freizeitvereine ihrer Mitglieder Lösung: D ist richtig. |
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6. Was ist eine Handwerkskammer? A) Vorratskammer für Werkzeuge B) Geheime Bundesbehörde C) Öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Kammerbezirk des Handwerks D) Verband des Einzelhandels Lösung: C ist richtig. (siehe Handwerkskammern)
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7. Wofür steht „KMK“? A) Kultusministerkonferenz B) Katholische Missionskonferenz C) Kommunale Marketing-Kommission D) Konzern-Mitbestimmungskommission Lösung: A ist richtig. (siehe KMK). Quelle: KMK-Dokumente.
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8. Wofür steht „HwO“ im Handwerk? A) Heilige Weltordnung B) Hanseatischer Währungsordnung C) Handwerksordnung D) Hans-Werner-Olm-Stiftung Lösung: C ist richtig. (siehe HwO). Quelle: Handwerksordnung.
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9. Facharbeiter/Gesellen haben im Vergleich zu Ungelernten typischerweise den Vorteil, dass … A) Aufstieg kaum möglich ist B) Aufstieg eher möglich ist C) Aufstieg rechtlich verboten ist D) Aufstieg nur von Steuerprogression abhängt Lösung: B ist richtig. (siehe Berufsbildung/Arbeitsmarktgrundsätze). (Hinweis Vorteile e. qualifizierten Ausbildung) |
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10. Welche Option nennt keine sinnvolle Kompetenz für Gesellen? A) Fachkompetenz und Sozialkompetenz B) Überdurchschnittliche Fachkenntnisse C) Gute Kommunikation mit Kundschaft D) Private Kontakte zur Ehepartnerin des Chefs Lösung: D ist richtig. (siehe Berufsrolle/Gesellen)
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11. Welche Aussage gehört nicht zu den Aufgaben der Handwerkskammer? A) Führung der Handwerks- und Lehrlingsrolle B) Erlass von Prüfungsordnungen und Bildung von Prüfungsausschüssen C) Durchführung von Prüfungen D) Organisation eines privaten Stammtischs Lösung: D ist richtig. (siehe HwO § 91).
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12. Unterschied Innung – Handwerkskammer: A) Innungsmitgliedschaft ist verpflichtend B) Innungsmitgliedschaft hängt von der Steuerklasse ab C) Innungsmitgliedschaft ist grundsätzlich freiwillig D) Innung ersetzt die Handwerksordnung Lösung: C ist richtig. (siehe HwO/Struktur der Innungen) |
13. Welche Aussage gehört nicht zu typischen Innungsaufgaben? A) Zusammenschluss selbstständiger Meister eines Gewerks B) Zwischen- und Gesellenprüfungen in Abstimmung mit der HWK C) Pflege von Handwerkstraditionen D) Mithilfe bei der Kartoffelernte Lösung: D ist richtig. (siehe HwO/§ 54). |
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14. Welche Angabe muss nicht im Berufsausbildungsvertrag stehen? A) Bezeichnung des Ausbildungsberufs B) Beginn und Dauer der Ausbildung C) Gliederung der praktischen Ausbildung D) Impfpass des/der Auszubildenden Lösung: D ist richtig. (siehe BBiG § 11).
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15. Was sind „Werktage“ im Sinne vieler Gesetze (z. B. BUrlG)? A) Alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (typisch: Mo–Sa) B) Nur Montag bis Freitag C) Nur der 1. Mai D) Alle Kalendertage ohne Urlaub Lösung: A ist richtig. (siehe BUrlG § 3 Abs. 2). |
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16. Der Samstag gilt rechtlich häufig als … A) Erholungstag B) Sabbattag C) Werktag D) Schontag Lösung: C ist richtig. (siehe BUrlG/Begriff „Werktag“).
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17. Was ist der Ausbildungsnachweis? A) Personalausweis für Meister B) Nachweis für den AdA-Schein C) Schülerausweis D) Schriftliche Dokumentation vermittelter/ausgeführter Tätigkeiten Lösung: D ist richtig. (siehe BBiG/Berufsausbildung; betriebliche Praxis) |
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18. Welche Aussage gehört nicht zu HWK-Aufgaben? A) Prüfungen durchführen B) Sachverständige bestellen/vereidigen C) Schlichten von Streitigkeiten D) Wahlempfehlung für Regierungsparteien aussprechen Lösung: D ist richtig. (siehe HwO § 91). |
19. Was gehört nicht in einen Ausbildungsvertrag? A) Dauer der Probezeit B) Höhe/Zahlung der Vergütung C) Dauer des Urlaubs D) Verpflichtung zu täglich drei Überstunden Lösung: D ist richtig. (siehe BBiG § 11; Arbeitszeitrecht).
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20. Wer erstellt den betrieblichen Ausbildungsplan? A) Die KMK B) Der Ausbildungsbetrieb (auf Basis der Ausbildungsordnung) C) Die Landesministerin D) Die Berufsschule Lösung: B ist richtig. (siehe BBiG/Ausbildungsordnung, betriebl.Plan). |
21. Welche Aussage ist falsch? Woran achtet der Betrieb in der Probezeit typischerweise? A) Fleiß B) Arbeitsbereitschaft C) Pünktlichkeit D) Parteizugehörigkeit Lösung: D ist richtig. (siehe AGG/Benachteiligungsverbote). |
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22. BBiG regelt u. a.: Welche Aussage ist falsch? A) Wer ausbilden darf B) Anforderungen an Ausbildungsbetriebe C) Anerkennung von Ausbildungsberufen D) Durchführung von Prüfungsfeiern Lösung: D ist richtig. (siehe BBiG). |
23. Nicht bestandene Gesellenprüfung – was ist richtig? A) Pflicht zur Psychotherapie B) Ausbildungsbeihilfe zurückzahlen C) Wiederholungsprüfung aktiv beantragen D) Sechs Wiederholungen automatisch Lösung: C ist richtig. (siehe HwO/Prüfungswesen i. V. m. Kammerpraxis). |
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24. WiSo-Unterricht weicht völlig von KMK-Vorgaben ab (nur alte Politikfilme): Worauf sollte von Azubis hingewiesen werden? A) Auf KMK-Vorgaben B) Auf das Grundgesetz als Stundenplan C) Auf VW-Statuten Lösung: A ist richtig. (siehe KMK/Rahmenvorgaben). |
25. Lehrlingswart (Ausbildungsberater der Innung): Welche Aussage ist falsch? A) Berät bei Problemen in Schule/Betrieb B) Vermittelt bei Konflikten C) Ansprechperson für Rechte/Pflichten in der Ausbildung D) Übt eine hochbezahlte Tätigkeit aus Lösung: D ist richtig. (Ehrenamt in der Innung; HwO/Innungsordnung).
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26. Bei Antritt neuer Arbeit müssen — so weit nicht voll elektronisch — vorgelegt/übermittelt werden: A) Führerschein B) Polizeiliches Führungszeugnis (generell) C)Lohnsteuermerkmale/Sozialversicherungsdaten D) Ehevertrag Lösung: C ist richtig. (ELStAM seit 2013; SV-Nachweis seit 2023 meist elektronisch) |
27. Welche Frage ist im Bewerbungsgespräch zulässig? A) Sind Sie schwanger? B) Planen Sie Kinder? C) Welcher Religion gehören Sie an? D) Welche Stationen hat Ihr beruflicher Werdegang? Lösung: D ist richtig. (siehe AGG/zulässige Fragen). |
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28. Lagerhaltung/Ersatzteilbeschaffung effektiv gestalten – welche Antwort ist falsch? A) Sparsamer Umgang mit Kleinteilen/Betriebsstoffen B) Sauberes Eintragen von Entnahmen C) Frühzeitige Meldung bei Mindestbestand-Unterschreitung D) Ordnung im privaten PKW Lösung: D ist richtig. |
29. Sicherer Ablauf eines Reparaturauftrags – welche Antwort ist falsch? A) Ausführliche Anamnese mit Kund:in B) Fachgerechte Diagnose C) Fachgerechtes Zerlegen/Herstellerangaben beachten D) Niemals nach Herstellervorgaben instand setzen Lösung: D ist richtig. (siehe Qualitätsmanagement) |
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30. Kosten senken durch Arbeitsorganisation – welche Antwort ist falsch? A) Ressourcen sparsam einsetzen B) Umwelt-/Unfallschutz beachten C) Systematische Fehlersuche D) Kundenaufträge durch AZUBIs ohne Anleitung beheben Lösung: D ist richtig. |
31. Was ist falsch? Inhalte eines Arbeitsvertrags umfassen u. a. … A) Arbeitszeit, Aufgaben/Tätigkeitsbeschreibung B) Pauschal: 4 Überstunden pro Tag und 24 pro Woche zwingend C) Regelungen zu Probezeit und Vergütung Lösung: B ist richtig. (siehe § 106 GewO/ArbZG/Überstunden nur mit Grundlage). Quellen: GewO § 106; Haufe. |
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32. Welche Aussage zu Arbeitgeberpflichten ist falsch? A) Arbeitsschutz-/Unfallverhütungsvorschriften beachten B) Sanitäre Einrichtungen sind entbehrlich C) Entgelt pünktlich zahlen Lösung: B ist richtig. (siehe ArbSchG/ArbStättV). Quellen: BMAS/Arbeitsschutz; ArbSchG. |
33. Welche Aussage zu Arbeitnehmerrechten ist falsch? A) Entgelt bei Leistung B) Recht auf Beschäftigung C) Recht auf freie Meinungsäußerung (mit Rücksichtspflichten) D) Recht auf Bevorzugung von Frauen E) Recht auf Einsicht in die Personalakte Lösung: D ist falsch (Bevorzugung). (siehe BetrVG/Grundrechte im Betrieb) |
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34. Welche Aussage zu Arbeitnehmerrechten ist falsch? A) Recht auf Urlaub/Elternzeit/ungestörte Freizeit B) Recht auf Pausen C) Recht auf Arbeitszeugnis nach Beendigung D) Recht auf grundsätzliche Bevorzugung von Männern Lösung: D ist richtig. (siehe GewO § 109; ArbZG). Quellen: § 109 GewO; ArbZG. |
35. Pflichten der Arbeitnehmer – welche Aussage ist falsch? A) Übermittlung Steuer-/SV-Daten (heute elektronisch) B) Arbeits-/Dienstpflicht C) Treuepflicht entfällt D) Betriebliche Rücksichtspflicht/Gehorsam im Rahmen des Zumutbaren Lösung: C ist richtig. (Treuepflicht besteht). (siehe Arbeitsrecht/Grundpflichten) |
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36. Pflichten der Arbeitnehmer - welche Aussage ist falsch? A) Verschwiegenheitspflicht B) Pfleglicher Umgang mit Material/Werkzeug C) Pflicht, Schutzmaßnahmen anzuwenden D) Keine Pflicht zur Krankmeldung im Krankheitsfall Lösung: D ist dann falsch. (siehe ArbSchG/Betriebsordnung) |
37. Leistungsbereitschaft fördern – welche Aussage ist falsch?
A) Gutes Betriebsklima B) Angemessener Lohn C) Gute Arbeitsatmosphäre D) Ausschließlich unselbständiges Arbeiten ohne Verantwortung Lösung: D ist richtig. (siehe Motivation/Arbeitspsychologie) |
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38. Zulässige Fragen im Bewerbungsgespräch – welche ist falsch? A) Note in der Abschlussprüfung B) Geplante OP zum Arbeitsbeginn (Arbeitsfähigkeit) C) Politische Orientierung D) Absolvierte Weiterbildungen Lösung: C ist richtig. (siehe AGG/zulässige Fragen). |
39. Welche Antwort nennt ausschließlich Merkmale eines Handwerksbetriebs? A) Kundennähe, Anpassung an Gesellenwünsche, Fließbandfertigung B) Kundennähe, Anpassung an Kundenwünsche, lohnintensive Dienstleistungen C) Hoher Personalbedarf und Fließbandarbeit D) Großserienfertigung/Produktionsstraßen Lösung: B ist richtig. (siehe Handwerk: KMU-Struktur/Leistungsprofil) |
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40. Bruttolohn bedeutet … A) Lohn nach Abzug der Steuern B) Lohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge C) Lohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen D) Lohn vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Lösung: D ist richtig. (siehe Brutto/Netto-Definition). |
41. Welche Aussage zum Arbeitsvertrag ist falsch? A) Versetzung auf gleichwertige Tätigkeiten kann zulässig sein B) 30 Monate Probezeit sind zulässig C) Überstunden können durch Freizeitausgleich abgegolten werden (bei Vereinbarung) D) 40-Stunden-Woche ist grundsätzlich zulässig Lösung: B ist richtig. (Probezeit max. 6 Monate) |
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42. Welche Aussage ist falsch?
A) Beim Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über B) Ordentliche Kündigung immer mit 2 Wochen Frist (außer Probezeit) C) Keine generelle Pflicht zu regelmäßigen Überstunden ohne Grundlage D) Vertragsklausel „täglich 4,36 Überstunden“ als Pflicht ist unzulässig Lösung: B ist anzukreuzen. |
44. Qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält keine Hinweise zur … A) Art der Tätigkeit B) Dauer der Tätigkeit C) Leistungs- und Verhaltensbeurteilung D) religiösen Einstellung Lösung: D ist richtig. (siehe § 109 GewO).
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45. Welches Thema gehört nicht zu KMK-Prüfungsthemen (gewerblich-technisch/WiSo)? A) Präsentation des Ausbildungsbetriebs/Begründung von Ausbildungsverhältnissen B) Duales System: Rechte und Pflichten C) Betriebliche Mitbestimmung D) Funktionsweisen der NRW-Universitäten Lösung: D ist richtig. (siehe KMK-Prüfungsgebiete). |
46. Beispiele der Entgeltfortzahlungspflicht des AG – welche Aussage ist falsch? A) Zeug:innentätigkeit vor Gericht B) Schulung als Betriebsratsmitglied (§ 37 Abs. 6 BetrVG) C) Ehrenamtliche:r Schöffe/ehrenamtliche:r Richter:in D) Einsatz im Sportverein Lösung: D ist richtig. (siehe § 616 BGB; § 37 ) |
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47. Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag ist … A) Betriebliche Weiterbildung finanzieren B) Vereinbarte Vergütung zahlen C) Gewinnbeteiligung gewähren D) Betriebskredit einräumen Lösung: B ist richtig. (siehe § 611a BGB i. V. m. Vergütungspflicht) |
48. Was steht im einfachen Arbeitszeugnis? A) Dauer der Beschäftigung B) Leistungsbeurteilung C) Sozialverhalten D) Bewertung der Unzuverlässigkeit Lösung: A ist richtig. (siehe § 109 GewO; IHK).
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49. Welches Thema gehört nicht zu KMK-WiSo-Themen? A) Lebenslanges Lernen B) Leben, Lernen und Arbeiten in Europa C) Grundzüge der sozialen Sicherung (Sozialversicherung) D) Die FDP im Jahr 1943 Lösung: D ist anzukreuzen. (siehe KMK-Prüfungsgebiete).
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50. Welches Thema gehört nicht zu den KMK-WiSo-Themen? A)Unternehmensanalyse/Betriebswirtschaftliche Grundfragen B) Rolle der Verbraucher C) Existenzgründung D) Die CDU im Jahr 1941 Lösung: D ist richtig. (siehe KMK-Prüfungsgebiete). |
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51. Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – welches Kriterium ist nicht erforderlich? A) Beschäftigung länger als 4 Wochen B) Ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit C) Beschäftigungsdauer länger als 32 Wochen D) Krankheit unverschuldet Lösung: C ist anzukreuzen. (siehe § 3 EFZG, Wartezeit § 3 Abs. 3). |
52. Welches Thema gehört nicht zu KMK-WiSo-Themen? A) Existenzgründung B) Weltwirtschaft C) Die Grünen im Jahr 1951 D) Nachhaltige Existenzsicherung Lösung: C ist anzukreuzen. (siehe KMK-Prüfungsgebiete). |
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53. Bei einem Einstellungsgespräch: Welche Frage müssen Sie wahrheitsgetreu beantworten? A) Vermögensverhältnisse B) Wahlteilnahme C) Nicht bestandene Prüfungen D) Politische Gesinnung Lösung: C ist richtig. (siehe Bewerbung/berufliche Eignung). Quellen: anwalt24; ZDFheute. |
54. Wer registriert im Handwerk die Berufsausbildungsverhältnisse? (Lehrlingsrolle/Verzeichnis)? A) Die zuständige Innung B) Die Handwerkskammer C) Die Berufsschule D) Der Ausbildungsbetrieb Lösung: B ist richtig. (siehe HwO § 91; Handwerksrolle). |
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55. Welchen schriftlichen Nachweis führt der/die Auszubildende? A) Tätigkeitstagebuch B) Urlaubsnachweise C) Ausbildungsnachweis D) Ausbildungsrolle Lösung: C ist richtig. (siehe BBiG/Betriebliche Ausbildung)
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56. Wer vertritt Interessen der Auszubildenden nach BBiG/HwO in der Handwerksorganisation (regional)? A) Vorsitzende:r des Gesellenprüfungsausschusses B) Zuständige:r Ausbildungsberater:in C) Gewerkschaftsvertrauensperson D) Lehrlingswart der Innung Lösung: D ist richtig. (siehe Innung/Lehrlingswart).
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57. Ein WiSo-Lehrer in Süd-Ost-Bayern am Jodler-Berufskolleg bereitet währen d des stundenplanmäßigen WiSo-Unterrichts ausschließlich auf Fachkunde vor und ignoriert die WiSo-KMK-Vorgaben. Das ist … A) im Widerspruch zu KMK-Vorgaben B) unproblematisch Lösung: A ist richtig. (siehe KMK/Rahmenvorgaben).
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Hast du einen Plan? Drei Pläne? Oder vier?
Erreichte Lernziele nach Bearbeitung der folgenden Seiten
Ich kann den betrieblichen Ausbildungsplan, den Ausbildungsrahmenplan (nach BBiG) und den Rahmenlehrplan (KMK) sicher unterscheiden und ihr Zusammenspiel erklären.
(Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann rechtlich korrekt benennen, was im Ausbildungsvertrag stehen muss und welche Unterlagen (sachliche/zeitliche Gliederung) beizufügen sind. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann die Zuständigkeiten von Bund/BIBB, Ländern/KMK sowie Betrieb und Berufsschule in der dualen Ausbildung belegen und Quellen finden (KMK-Downloadbereich).
(Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Ich kann alle Aufgaben mit selbstformulierten, korrekten Antworten und alle Multiple-Choice-Aufgaben richtig lösen. (Selbsteinschätzung: 0 − / 1 +/− / 3 + / 5 ++)
Punkteskala zur Selbsteinschätzung: 0 Punkte (–): Kann ich gar nicht! 1 Punkt (+/–): Fällt mir noch schwer! 3 Punkte (+): Fällt mir leicht – bin mir aber noch etwas unsicher! 5 Punkte (++): Fällt mir sehr leicht!
„Was ist eigentlich ein betrieblicher Ausbildungsplan?